RS Vwgh 2013/10/16 2012/04/0005

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Veröffentlicht am 16.10.2013
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Index

L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §71;
BVergG 2006 §332 Abs2;
LVergKG Slbg 2007 §33 Abs2;
VwRallg;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 33 Abs. 2 Slbg LVergKG 2007 idF LGBl. Nr. 24/2009 spricht davon, dass das Recht auf Feststellung erlischt, wenn der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird (diese Rechtslage ist nach der Neufassung des § 33 Abs. 2 Slbg LVergKG 2007 mit der Novelle LGBl. Nr. 35/2010 bereits eine historische). Dieser Wortlaut zeigt, dass die Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen, nämlich die Vermeidung des Verlustes des Rechts auf Feststellung, gerichtet ist. Dass dies die Intention des Gesetzgebers war, zeigt auch folgende Überlegung: § 33 Abs. 2 Slbg LVergKG 2007 ist dem § 332 Abs. 2 BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17, nachgebildet; in den Gesetzesmaterialien dazu wird die entsprechende Frist ausdrücklich als materiellrechtliche Frist qualifiziert, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt (vgl. RV 1171 BlgNR 22. GP, 144). Ein Zweifelsfall liegt somit nicht vor. Daher ist die in dieser Bestimmung geregelte Frist als materiellrechtliche Frist zu qualifizieren.Der Wortlaut des Paragraph 33, Absatz 2, Slbg LVergKG 2007 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2009, spricht davon, dass das Recht auf Feststellung erlischt, wenn der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird (diese Rechtslage ist nach der Neufassung des Paragraph 33, Absatz 2, Slbg LVergKG 2007 mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2010, bereits eine historische). Dieser Wortlaut zeigt, dass die Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen, nämlich die Vermeidung des Verlustes des Rechts auf Feststellung, gerichtet ist. Dass dies die Intention des Gesetzgebers war, zeigt auch folgende Überlegung: Paragraph 33, Absatz 2, Slbg LVergKG 2007 ist dem Paragraph 332, Absatz 2, BVergG 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 17, nachgebildet; in den Gesetzesmaterialien dazu wird die entsprechende Frist ausdrücklich als materiellrechtliche Frist qualifiziert, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt vergleiche Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. GP, 144). Ein Zweifelsfall liegt somit nicht vor. Daher ist die in dieser Bestimmung geregelte Frist als materiellrechtliche Frist zu qualifizieren.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012040005.X01

Im RIS seit

15.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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