RS Vwgh 2013/10/16 2010/04/0092

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Veröffentlicht am 16.10.2013
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Index

E1E
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

11997E296 EG Art296 Abs1 litb;
12010E346 AEUV Art346;
BVergG 2006 §10 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß Art. 296 Abs. 1 lit. b erster Halbsatz EGV kann jeder Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie (zB) den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial betreffen. Im vorliegenden Fall hat die Auftraggeberin gestützt auf diese Ausnahme von der Anwendung der Vergabevorschriften Abstand genommen und ein Vergabeverfahren ohne Einhaltung der Bestimmungen des BVergG 2006 durchgeführt. Nach dem zweiten Halbsatz der genannten Bestimmung darf diese Maßnahme die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen. Eine Wettbewerbsbeeinträchtigung auf Grund von Gegengeschäften wird aber nur dann durch "diese Maßnahme" bewirkt, wenn die Gegengeschäfte als Bestandteil der ergriffenen Maßnahme (nämlich der Durchführung eines Vergabeverfahrens außerhalb des BVergG 2006) anzusehen sind.Gemäß Artikel 296, Absatz eins, Litera b, erster Halbsatz EGV kann jeder Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie (zB) den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial betreffen. Im vorliegenden Fall hat die Auftraggeberin gestützt auf diese Ausnahme von der Anwendung der Vergabevorschriften Abstand genommen und ein Vergabeverfahren ohne Einhaltung der Bestimmungen des BVergG 2006 durchgeführt. Nach dem zweiten Halbsatz der genannten Bestimmung darf diese Maßnahme die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen. Eine Wettbewerbsbeeinträchtigung auf Grund von Gegengeschäften wird aber nur dann durch "diese Maßnahme" bewirkt, wenn die Gegengeschäfte als Bestandteil der ergriffenen Maßnahme (nämlich der Durchführung eines Vergabeverfahrens außerhalb des BVergG 2006) anzusehen sind.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010040092.X04

Im RIS seit

15.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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