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E1ENorm
11997E296 EG Art296 Abs1 litb;Rechtssatz
Gemäß Art. 296 Abs. 1 lit. b erster Halbsatz EGV kann jeder Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie (zB) den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial betreffen. Im vorliegenden Fall hat die Auftraggeberin gestützt auf diese Ausnahme von der Anwendung der Vergabevorschriften Abstand genommen und ein Vergabeverfahren ohne Einhaltung der Bestimmungen des BVergG 2006 durchgeführt. Nach dem zweiten Halbsatz der genannten Bestimmung darf diese Maßnahme die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen. Eine Wettbewerbsbeeinträchtigung auf Grund von Gegengeschäften wird aber nur dann durch "diese Maßnahme" bewirkt, wenn die Gegengeschäfte als Bestandteil der ergriffenen Maßnahme (nämlich der Durchführung eines Vergabeverfahrens außerhalb des BVergG 2006) anzusehen sind.Gemäß Artikel 296, Absatz eins, Litera b, erster Halbsatz EGV kann jeder Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie (zB) den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial betreffen. Im vorliegenden Fall hat die Auftraggeberin gestützt auf diese Ausnahme von der Anwendung der Vergabevorschriften Abstand genommen und ein Vergabeverfahren ohne Einhaltung der Bestimmungen des BVergG 2006 durchgeführt. Nach dem zweiten Halbsatz der genannten Bestimmung darf diese Maßnahme die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen. Eine Wettbewerbsbeeinträchtigung auf Grund von Gegengeschäften wird aber nur dann durch "diese Maßnahme" bewirkt, wenn die Gegengeschäfte als Bestandteil der ergriffenen Maßnahme (nämlich der Durchführung eines Vergabeverfahrens außerhalb des BVergG 2006) anzusehen sind.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010040092.X04Im RIS seit
15.11.2013Zuletzt aktualisiert am
14.01.2014