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E1ENorm
11997E296 EG Art296;Rechtssatz
Die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme (von der Anwendung des Gemeinschaftsrechts) trifft denjenigen, der sich darauf beruft, im vorliegenden Fall somit die Auftraggeberin (Hinweis E vom 21. Dezember 2005, 2003/04/0126, mwH auch auf die Rechtsprechung des EuGH). Für die von der Auftraggeberin geltend gemachte Ausnahmebestimmung des § 10 Z 2 BVergG 2006 bedeutet dies, dass die Anwendung des darin verwiesenen Art. 296 EGV - fallbezogen seines Abs. 1 lit. b - dargelegt werden muss. Gelingt dies nicht, ist mangels Vorliegens des Ausnahmetatbestands von der Anwendbarkeit des BVergG 2006 auszugehen. Wird umgekehrt das Vorliegen des Ausnahmetatbestands nach § 10 Z 2 BVergG 2006 nachgewiesen, dann wäre die Behörde - mangels eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages - unzuständig (vgl. auch dazu das zitierte E 2003/04/0126).Die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme (von der Anwendung des Gemeinschaftsrechts) trifft denjenigen, der sich darauf beruft, im vorliegenden Fall somit die Auftraggeberin (Hinweis E vom 21. Dezember 2005, 2003/04/0126, mwH auch auf die Rechtsprechung des EuGH). Für die von der Auftraggeberin geltend gemachte Ausnahmebestimmung des Paragraph 10, Ziffer 2, BVergG 2006 bedeutet dies, dass die Anwendung des darin verwiesenen Artikel 296, EGV - fallbezogen seines Absatz eins, Litera b, - dargelegt werden muss. Gelingt dies nicht, ist mangels Vorliegens des Ausnahmetatbestands von der Anwendbarkeit des BVergG 2006 auszugehen. Wird umgekehrt das Vorliegen des Ausnahmetatbestands nach Paragraph 10, Ziffer 2, BVergG 2006 nachgewiesen, dann wäre die Behörde - mangels eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages - unzuständig vergleiche auch dazu das zitierte E 2003/04/0126).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010040092.X03Im RIS seit
15.11.2013Zuletzt aktualisiert am
14.01.2014