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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs4;Rechtssatz
Ein gesonderter Nachweis des tatsächlichen Finanzierungsaufwandes wird in § 11 Abs. 4 VVG nicht gefordert. Aus § 11 Abs. 4 VVG ergibt sich, dass die Finanzierungskosten jedenfalls dann als angemessen anzusehen sind, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen.Ein gesonderter Nachweis des tatsächlichen Finanzierungsaufwandes wird in Paragraph 11, Absatz 4, VVG nicht gefordert. Aus Paragraph 11, Absatz 4, VVG ergibt sich, dass die Finanzierungskosten jedenfalls dann als angemessen anzusehen sind, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010040024.X08Im RIS seit
15.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017