RS Vwgh 2013/10/16 2010/04/0024

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Veröffentlicht am 16.10.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Vorschreibung von Zinsen ergibt sich unmittelbar aus der Vorschrift des § 11 Abs. 4 VVG. Eine bescheidmäßige Festlegung im Kostenvorauszahlungsauftrag ist schon deshalb nicht vorgesehen, weil dem Kostenvorauszahlungsauftrag durch Entrichtung des festgesetzten Betrages nachzukommen ist und die Vorschreibung von Finanzierungskosten nur für den Fall vorgesehen wird, in dem - entgegen dieser Verpflichtung - keine Vorauszahlung erfolgt ist.Die Vorschreibung von Zinsen ergibt sich unmittelbar aus der Vorschrift des Paragraph 11, Absatz 4, VVG. Eine bescheidmäßige Festlegung im Kostenvorauszahlungsauftrag ist schon deshalb nicht vorgesehen, weil dem Kostenvorauszahlungsauftrag durch Entrichtung des festgesetzten Betrages nachzukommen ist und die Vorschreibung von Finanzierungskosten nur für den Fall vorgesehen wird, in dem - entgegen dieser Verpflichtung - keine Vorauszahlung erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010040024.X07

Im RIS seit

15.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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