TE Vfgh Beschluss 1990/9/27 G326/89

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 dritter Satz B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag VfGG §27 VfGG §65a

Leitsatz

Abweisung eines Kostenbegehrens der eine Gesetzesaufhebung beantragt habenden Mitglieder eines Landtages

Spruch

Der Antrag auf Zuspruch der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. a.) 16 Abgeordnete des burgenländischen Landtages stellten gem. Art140 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, §6 Z8 des burgenländischen Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes, LGBl. 44/1970 als verfassungswidrig aufzuheben.

b.) Der Verfassungsgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 21. Juni 1990, G326/89, dem Antrag statt und hob §6 Z8 bgld. Gemeindestrukturverbesserungsgesetz auf. Ein Ausspruch über die Verfahrenskosten ist nicht ergangen.

2. a.) Die Antragsteller begehren nunmehr, ihnen die Kosten des Verfahrens in der Höhe von S 15.071,-- zuzusprechen.

b.) Gemäß §27 VerfGG 1953 sind im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Kosten nur dann zuzusprechen, wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Die Antragslegitimation der Antragsteller im Verfahren G326/89 stützte sich auf Art140 Abs1 dritter Satz B-VG. Im Gesetzesprüfungsverfahren ist ein Kostenzuspruch aber nach den Bestimmungen des §65a VerfGG nur für jene Antragsteller vorgesehen, deren Antragslegitimation sich aus Art140 Abs1 vierter Satz B-VG ergibt.

Der auf Zuspruch von Kosten gerichtete Antrag war daher abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G326.1989

Dokumentnummer

JFT_10099073_89G00326_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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