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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VVG §11 Abs3;Rechtssatz
Den Erläuterungen zu § 11 Abs. 3 VVG (RV 1091 BlgNR 17. GP) lässt sich entnehmen, dass die Kosten des Personal- und Sachaufwandes "in pauschalierter Form" verlangt werden können. Eine exakte stundenmäßige Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen ist somit nicht erforderlich.Den Erläuterungen zu Paragraph 11, Absatz 3, VVG Regierungsvorlage 1091 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode lässt sich entnehmen, dass die Kosten des Personal- und Sachaufwandes "in pauschalierter Form" verlangt werden können. Eine exakte stundenmäßige Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen ist somit nicht erforderlich.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010040024.X05Im RIS seit
15.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017