RS Vwgh 2013/10/16 2010/04/0024

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Veröffentlicht am 16.10.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Den Erläuterungen zu § 11 Abs. 3 VVG (RV 1091 BlgNR 17. GP) lässt sich entnehmen, dass die Kosten des Personal- und Sachaufwandes "in pauschalierter Form" verlangt werden können. Eine exakte stundenmäßige Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen ist somit nicht erforderlich.Den Erläuterungen zu Paragraph 11, Absatz 3, VVG Regierungsvorlage 1091 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode lässt sich entnehmen, dass die Kosten des Personal- und Sachaufwandes "in pauschalierter Form" verlangt werden können. Eine exakte stundenmäßige Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen ist somit nicht erforderlich.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010040024.X05

Im RIS seit

15.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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