Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VVG §11;Rechtssatz
Zwar sind die von der Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme beauftragten Unternehmen (wie auch der Schiedsgutachter) auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages tätig geworden (siehe allgemein dazu etwa das E vom 19. März 2002, 2000/10/0015, mwH). Das ändert aber nichts daran, dass die für die Behörde dadurch anfallenden Barauslagen nicht zivilrechtlich einzuklagen, sondern dem Verpflichteten hoheitlich - mittels Bescheid - vorzuschreiben sind. Eine Verjährung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Ersatz der aus einer Ersatzvornahme resultierenden Kosten ist nicht vorgesehen (Hinweis Erkenntnisse vom 26. Mai 2011, 2008/07/0010, und vom 29. Jänner 1996, 95/10/0066).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010040024.X04Im RIS seit
15.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017