RS Vwgh 2013/10/16 2010/04/0024

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Veröffentlicht am 16.10.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Zwar sind die von der Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme beauftragten Unternehmen (wie auch der Schiedsgutachter) auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages tätig geworden (siehe allgemein dazu etwa das E vom 19. März 2002, 2000/10/0015, mwH). Das ändert aber nichts daran, dass die für die Behörde dadurch anfallenden Barauslagen nicht zivilrechtlich einzuklagen, sondern dem Verpflichteten hoheitlich - mittels Bescheid - vorzuschreiben sind. Eine Verjährung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Ersatz der aus einer Ersatzvornahme resultierenden Kosten ist nicht vorgesehen (Hinweis Erkenntnisse vom 26. Mai 2011, 2008/07/0010, und vom 29. Jänner 1996, 95/10/0066).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010040024.X04

Im RIS seit

15.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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