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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11;Rechtssatz
Mit dem Kostenvorauszahlungsauftrag wurde der bf Partei aufgetragen, die voraussichtlichen - im Weg einer Schätzung ermittelten - Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme vorzustrecken. Mit der nunmehr gegenständlichen Kostenvorschreibung wurde die bf Partei zum Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten des Vollstreckungsverfahrens verpflichtet, wobei diesbezüglich keine Bindung an den Vorauszahlungsauftrag besteht. Zwar wurde der zuvor erlassene Kostenvorauszahlungsauftrag durch die Kostenvorschreibung nicht aus dem Rechtsbestand entfernt, allerdings wurde die sich aus dem Vorauszahlungsauftrag ergebende Zahlungspflicht von der aus dem nunmehr endgültigen Kostenfestsetzungsbescheid resultierenden Zahlungspflicht verdrängt (Hinweis E vom 18. März 1994, 92/07/0055, 93/07/0117). Die Höhe der Kostenvorschreibung kann aber zur Gänze und nicht nur in dem den Betrag des Vorauszahlungsauftrags übersteigenden Ausmaß bekämpft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010040024.X01Im RIS seit
15.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017