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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 lita sublitvi;Rechtssatz
Nur wenn die aus der Sicht der Botschaft bestehenden Anhaltspunkte für einen bestimmten Verdacht im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller in die Lage versetzt, dann aber auch verpflichtet, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Einem in dieser Weise konkretisierten Vorhalt kommt vor dem Hintergrund der in Visaverfahren bestehenden Begründungserleichterung somit besondere Bedeutung zu (vgl. E 16. Mai 2013, 2012/21/0158).Nur wenn die aus der Sicht der Botschaft bestehenden Anhaltspunkte für einen bestimmten Verdacht im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller in die Lage versetzt, dann aber auch verpflichtet, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Einem in dieser Weise konkretisierten Vorhalt kommt vor dem Hintergrund der in Visaverfahren bestehenden Begründungserleichterung somit besondere Bedeutung zu vergleiche E 16. Mai 2013, 2012/21/0158).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210132.X02Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014