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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003R0343 Dublin-II Art2 lite;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Dublin II-Verordnung ergibt sich, dass der in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Asylantrag auch als in Österreich gestellt anzusehen ist, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der genannten Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder-)Aufnahme des Fremden bereit erklärt hat und wenn der Fremde gemäß den einschlägigen Überstellungsmodalitäten nach Österreich gelangt ist. Diesfalls ist er - ohne dass es eines nochmaligen Schutzersuchens in Österreich bedarf - als Fremder zu betrachten, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, gegen den somit Schubhaft nur nach § 76 Abs. 2 oder Abs. 2a FrPolG 2005 in Betracht kommt. Ein unter den genannten Bedingungen aus dem anderen Mitgliedstaat nach Österreich (rück-)überstellter Fremder kann daher nicht gemäß § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 in Schubhaft genommen werden (vgl. E 19. März 2013, 2011/21/0128).Vor dem Hintergrund der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Dublin II-Verordnung ergibt sich, dass der in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Asylantrag auch als in Österreich gestellt anzusehen ist, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der genannten Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder-)Aufnahme des Fremden bereit erklärt hat und wenn der Fremde gemäß den einschlägigen Überstellungsmodalitäten nach Österreich gelangt ist. Diesfalls ist er - ohne dass es eines nochmaligen Schutzersuchens in Österreich bedarf - als Fremder zu betrachten, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, gegen den somit Schubhaft nur nach Paragraph 76, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FrPolG 2005 in Betracht kommt. Ein unter den genannten Bedingungen aus dem anderen Mitgliedstaat nach Österreich (rück-)überstellter Fremder kann daher nicht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 in Schubhaft genommen werden vergleiche E 19. März 2013, 2011/21/0128).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210121.X03Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018