RS Vwgh 2013/10/17 2013/21/0022

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Veröffentlicht am 17.10.2013
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Index

E3R E01100000
E3R E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 lita sublitvi;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der belBeh, die die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi Visakodex gegründet hat, wurde unter Hinweis auf § 38 Abs. 2 VwGG insbesondere aufgetragen, binnen acht Wochen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Eine Aktenvorlage (oder eine sonstige Reaktion der belBeh) ist jedoch unterblieben. Schon im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist iSd § 38 Abs. 2 VwGG davon auszugehen, dass der Fremden vor der Abweisung ihres Antrages kein genügend konkretisierter Vorhalt in Bezug auf den herangezogenen Abweisungsgrund gemacht und ihr darüber hinaus kein Parteiengehör gewährt wurde (vgl. E 19. April 2012, 2011/21/0241; E 14. Juni 2012, 2011/21/0192; E 12. September 2013, 2013/21/0116). Im Hinblick auf das nunmehrige Vorbringen der Fremden, sie hätte in einem mängelfreien Verfahren ein allfälliges Missverständnis betreffend den Versagungsgrund aufklären können, kann auch die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht zweifelhaft sein.Der belBeh, die die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. vi Visakodex gegründet hat, wurde unter Hinweis auf Paragraph 38, Absatz 2, VwGG insbesondere aufgetragen, binnen acht Wochen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Eine Aktenvorlage (oder eine sonstige Reaktion der belBeh) ist jedoch unterblieben. Schon im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist iSd Paragraph 38, Absatz 2, VwGG davon auszugehen, dass der Fremden vor der Abweisung ihres Antrages kein genügend konkretisierter Vorhalt in Bezug auf den herangezogenen Abweisungsgrund gemacht und ihr darüber hinaus kein Parteiengehör gewährt wurde vergleiche E 19. April 2012, 2011/21/0241; E 14. Juni 2012, 2011/21/0192; E 12. September 2013, 2013/21/0116). Im Hinblick auf das nunmehrige Vorbringen der Fremden, sie hätte in einem mängelfreien Verfahren ein allfälliges Missverständnis betreffend den Versagungsgrund aufklären können, kann auch die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht zweifelhaft sein.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013210022.X01

Im RIS seit

04.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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