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E3R E01100000Norm
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 lita sublitvi;Rechtssatz
Der belBeh, die die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi Visakodex gegründet hat, wurde unter Hinweis auf § 38 Abs. 2 VwGG insbesondere aufgetragen, binnen acht Wochen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Eine Aktenvorlage (oder eine sonstige Reaktion der belBeh) ist jedoch unterblieben. Schon im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist iSd § 38 Abs. 2 VwGG davon auszugehen, dass der Fremden vor der Abweisung ihres Antrages kein genügend konkretisierter Vorhalt in Bezug auf den herangezogenen Abweisungsgrund gemacht und ihr darüber hinaus kein Parteiengehör gewährt wurde (vgl. E 19. April 2012, 2011/21/0241; E 14. Juni 2012, 2011/21/0192; E 12. September 2013, 2013/21/0116). Im Hinblick auf das nunmehrige Vorbringen der Fremden, sie hätte in einem mängelfreien Verfahren ein allfälliges Missverständnis betreffend den Versagungsgrund aufklären können, kann auch die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht zweifelhaft sein.Der belBeh, die die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. vi Visakodex gegründet hat, wurde unter Hinweis auf Paragraph 38, Absatz 2, VwGG insbesondere aufgetragen, binnen acht Wochen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Eine Aktenvorlage (oder eine sonstige Reaktion der belBeh) ist jedoch unterblieben. Schon im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist iSd Paragraph 38, Absatz 2, VwGG davon auszugehen, dass der Fremden vor der Abweisung ihres Antrages kein genügend konkretisierter Vorhalt in Bezug auf den herangezogenen Abweisungsgrund gemacht und ihr darüber hinaus kein Parteiengehör gewährt wurde vergleiche E 19. April 2012, 2011/21/0241; E 14. Juni 2012, 2011/21/0192; E 12. September 2013, 2013/21/0116). Im Hinblick auf das nunmehrige Vorbringen der Fremden, sie hätte in einem mängelfreien Verfahren ein allfälliges Missverständnis betreffend den Versagungsgrund aufklären können, kann auch die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht zweifelhaft sein.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210022.X01Im RIS seit
04.11.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014