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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/21/0097 E 13. Dezember 2012 RS 1Stammrechtssatz
Die belBeh hat auch über die der Schubhaftnahme vorangegangene Festnahme des Fremden abgesprochen. Dazu war sie indes nicht befugt, weil diese Festnahme in der zugrunde liegenden Administrativbeschwerde nicht angefochten worden war. Insoweit (Feststellung, dass die Festnahme nicht rechtswidrig gewesen sei) war der bekämpfte Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh aufzuheben.Die belBeh hat auch über die der Schubhaftnahme vorangegangene Festnahme des Fremden abgesprochen. Dazu war sie indes nicht befugt, weil diese Festnahme in der zugrunde liegenden Administrativbeschwerde nicht angefochten worden war. Insoweit (Feststellung, dass die Festnahme nicht rechtswidrig gewesen sei) war der bekämpfte Bescheid daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh aufzuheben.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210193.X03Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014