RS Vwgh 2013/10/17 2011/21/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §76 Abs1;
FrPolG 2005 §82;
VwGG §42 Abs4;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Schubhaftbeschwerde nach § 82 FrPolG 2005 stellt primär eine Haftbeschwerde dar, die wesentlich auf die Prüfung der Zulässigkeit der Fortdauer der Haft gerichtet ist (Hinweis E 29. April 2010, 2008/21/0545). Zwar können auch der Schubhaftbescheid selbst sowie eine bereits vollzogene Haft Gegenstand einer Schubhaftbeschwerde sein. Das ändert aber, wenn die Haft wie hier bei Einbringung der Beschwerde noch aufrecht ist, nichts daran, dass ihr vorrangiger Zweck in der Beendigung der Haft zu erblicken ist. Das gilt insbesondere auch aus dem Blickwinkel des in Schubhaft befindlichen Fremden. Wenn er daher im Zuge seiner Entlassung aus der Schubhaft (oder wenn ihm eine solche Entlassung bloß in Aussicht gestellt wird) zu erkennen gibt, nunmehr sein Rechtsschutzgesuch "zurückzunehmen", so ist dann, wenn diese Rücknahmeerklärung nicht eindeutig auch die Anfechtung des Schubhaftbescheides und der bislang vollzogenen Haft mitumfasst, im Zweifel davon auszugehen, dass sich diese Erklärung nur auf den - wenngleich ohnehin obsolet gewordenen - Abspruch über die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft bezieht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der genaue Wortlaut der unter Beiziehung eines Dolmetschers abgegebenen "Zurückziehungserklärung" nicht festgestellt werden kann. Im Zweifel sind Parteienerklärungen nämlich so auszulegen, dass eine Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (Hinweis E 16. Oktober 2002, 2002/03/0163).Die Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 82, FrPolG 2005 stellt primär eine Haftbeschwerde dar, die wesentlich auf die Prüfung der Zulässigkeit der Fortdauer der Haft gerichtet ist (Hinweis E 29. April 2010, 2008/21/0545). Zwar können auch der Schubhaftbescheid selbst sowie eine bereits vollzogene Haft Gegenstand einer Schubhaftbeschwerde sein. Das ändert aber, wenn die Haft wie hier bei Einbringung der Beschwerde noch aufrecht ist, nichts daran, dass ihr vorrangiger Zweck in der Beendigung der Haft zu erblicken ist. Das gilt insbesondere auch aus dem Blickwinkel des in Schubhaft befindlichen Fremden. Wenn er daher im Zuge seiner Entlassung aus der Schubhaft (oder wenn ihm eine solche Entlassung bloß in Aussicht gestellt wird) zu erkennen gibt, nunmehr sein Rechtsschutzgesuch "zurückzunehmen", so ist dann, wenn diese Rücknahmeerklärung nicht eindeutig auch die Anfechtung des Schubhaftbescheides und der bislang vollzogenen Haft mitumfasst, im Zweifel davon auszugehen, dass sich diese Erklärung nur auf den - wenngleich ohnehin obsolet gewordenen - Abspruch über die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft bezieht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der genaue Wortlaut der unter Beiziehung eines Dolmetschers abgegebenen "Zurückziehungserklärung" nicht festgestellt werden kann. Im Zweifel sind Parteienerklärungen nämlich so auszulegen, dass eine Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (Hinweis E 16. Oktober 2002, 2002/03/0163).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011210140.X03

Im RIS seit

29.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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