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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs4;Rechtssatz
Das Vorliegen eines Berufungsverzichtes ist besonders streng zu prüfen (Hinweis E 10. März 1994, 94/19/0601; E 25. Oktober 2006, 2003/21/0037, VwSlg. 17042 A/2006). Nichts Anderes gilt für die Zurücknahme einer Beschwerde nach § 82 FrPolG 2005, weil einerseits die Zurückziehung einer bereits erhobenen Berufung als nachträglicher Berufungsverzicht zu werten ist und weil andererseits auch die Beschwerde nach § 82 FrPolG 2005 - nicht anders als eine Berufung - ein Rechtsschutzinstrument darstellt (vgl. E 8. April 2003, 2002/01/0215). Der eben erwähnte Interpretationsgrundsatz erfährt dann eine Zuspitzung, wenn sich der Erklärende in Haft befindet. Das ergibt sich aus § 51 Abs. 4 VStG, wonach der Beschuldigte während einer Anhaltung einen Berufungsverzicht nicht wirksam abgeben kann. Diese gesetzliche Anordnung bezieht sich zwar nur auf Verfahren nach dem VStG. Ihr ist aber allgemein zu entnehmen, dass hinsichtlich der Bedeutung und des Umfangs von Verzichtserklärungen, die von in Haft befindlichen Personen abgegeben werden, besondere Vorsicht zu obwalten hat (Hinweis E 10. März 1997, 94/19/0601).Das Vorliegen eines Berufungsverzichtes ist besonders streng zu prüfen (Hinweis E 10. März 1994, 94/19/0601; E 25. Oktober 2006, 2003/21/0037, VwSlg. 17042 A/2006). Nichts Anderes gilt für die Zurücknahme einer Beschwerde nach Paragraph 82, FrPolG 2005, weil einerseits die Zurückziehung einer bereits erhobenen Berufung als nachträglicher Berufungsverzicht zu werten ist und weil andererseits auch die Beschwerde nach Paragraph 82, FrPolG 2005 - nicht anders als eine Berufung - ein Rechtsschutzinstrument darstellt vergleiche E 8. April 2003, 2002/01/0215). Der eben erwähnte Interpretationsgrundsatz erfährt dann eine Zuspitzung, wenn sich der Erklärende in Haft befindet. Das ergibt sich aus Paragraph 51, Absatz 4, VStG, wonach der Beschuldigte während einer Anhaltung einen Berufungsverzicht nicht wirksam abgeben kann. Diese gesetzliche Anordnung bezieht sich zwar nur auf Verfahren nach dem VStG. Ihr ist aber allgemein zu entnehmen, dass hinsichtlich der Bedeutung und des Umfangs von Verzichtserklärungen, die von in Haft befindlichen Personen abgegeben werden, besondere Vorsicht zu obwalten hat (Hinweis E 10. März 1997, 94/19/0601).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011210140.X02Im RIS seit
29.11.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014