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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der angefochtene Schubhaftbescheid stammt von der BPD, ihr ist die auf Basis dieses Bescheides erfolgende Anhaltung des Fremden zuzurechnen. Die BPD war demnach gemäß § 82 Abs. 2 FrPolG 2005 - neben dem UVS - Einbringungsstelle für die Schubhaftbeschwerde des Fremden, was die Zuständigkeit der BPD auch zur Entgegennahme von Rückziehungserklärungen nach sich zieht (Hinweis E 16. Dezember 1993, 93/01/0009; die dort angestellten Überlegungen, wonach aus der - seinerzeitigen - Zuständigkeit der BH bzw. der BPD als Einbringungsstelle für Asylanträge auch die Zuständigkeit dieser Behörden zur Entgegennahme der Erklärung, den Asylantrag zurückzuziehen, folgt, müssen sinngemäß für die vorliegende Konstellation gelten). Dass die gegenständliche "Zurückziehungserklärung" nicht unmittelbar gegenüber der belBeh sondern gegenüber der BPD abgegeben wurde, nahm ihr somit noch nicht die Rechtswirksamkeit.Der angefochtene Schubhaftbescheid stammt von der BPD, ihr ist die auf Basis dieses Bescheides erfolgende Anhaltung des Fremden zuzurechnen. Die BPD war demnach gemäß Paragraph 82, Absatz 2, FrPolG 2005 - neben dem UVS - Einbringungsstelle für die Schubhaftbeschwerde des Fremden, was die Zuständigkeit der BPD auch zur Entgegennahme von Rückziehungserklärungen nach sich zieht (Hinweis E 16. Dezember 1993, 93/01/0009; die dort angestellten Überlegungen, wonach aus der - seinerzeitigen - Zuständigkeit der BH bzw. der BPD als Einbringungsstelle für Asylanträge auch die Zuständigkeit dieser Behörden zur Entgegennahme der Erklärung, den Asylantrag zurückzuziehen, folgt, müssen sinngemäß für die vorliegende Konstellation gelten). Dass die gegenständliche "Zurückziehungserklärung" nicht unmittelbar gegenüber der belBeh sondern gegenüber der BPD abgegeben wurde, nahm ihr somit noch nicht die Rechtswirksamkeit.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011210140.X01Im RIS seit
29.11.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014