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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
"Sache" des Berufungsverfahrens bildet jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des mit Berufung angefochtenen Bescheids der Erstinstanz gebildet hat. Auf Grund dieser Beschränkung der Sache des Berufungsverfahrens war die Berufungsbehörde nicht befugt, über von der Erstinstanz nicht behandelte Anträge abzusprechen. Ebensowenig durfte sie ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand ihrer Entscheidung machen, das über den in erster Instanz gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110138.X01Im RIS seit
14.11.2013Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014