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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 16 Krnt KAO 1999 regelt zwar die Parteistellung bei der Errichtung von Kassenambulatorien, diese ist jedoch - anders als § 11 Abs. 2 leg. cit. - nicht auf die Bedarfsfrage beschränkt, während § 11 Abs. 2 Krnt KAO 1999 nicht nach dem Rechtsträger des Ambulatoriums differenziert. Es ist somit davon auszugehen, dass die Österreichische Zahnärztekammer bei der Errichtung jedes Zahnambulatoriums jedenfalls hinsichtlich der Bedarfsfrage Parteistellung besitzt.Paragraph 16, Krnt KAO 1999 regelt zwar die Parteistellung bei der Errichtung von Kassenambulatorien, diese ist jedoch - anders als Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. - nicht auf die Bedarfsfrage beschränkt, während Paragraph 11, Absatz 2, Krnt KAO 1999 nicht nach dem Rechtsträger des Ambulatoriums differenziert. Es ist somit davon auszugehen, dass die Österreichische Zahnärztekammer bei der Errichtung jedes Zahnambulatoriums jedenfalls hinsichtlich der Bedarfsfrage Parteistellung besitzt.
Schlagworte
InteressenvertretungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110220.X02Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014