RS Vwgh 2013/10/17 2010/11/0220

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Veröffentlicht am 17.10.2013
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Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
KAO Krnt 1999 §11 Abs2;
KAO Krnt 1999 §16;
KAO Krnt 1999 §19 Abs3;
KAO Krnt 1999 §9 Abs2 lita;

Rechtssatz

§ 16 Krnt KAO 1999 regelt zwar die Parteistellung bei der Errichtung von Kassenambulatorien, diese ist jedoch - anders als § 11 Abs. 2 leg. cit. - nicht auf die Bedarfsfrage beschränkt, während § 11 Abs. 2 Krnt KAO 1999 nicht nach dem Rechtsträger des Ambulatoriums differenziert. Es ist somit davon auszugehen, dass die Österreichische Zahnärztekammer bei der Errichtung jedes Zahnambulatoriums jedenfalls hinsichtlich der Bedarfsfrage Parteistellung besitzt.Paragraph 16, Krnt KAO 1999 regelt zwar die Parteistellung bei der Errichtung von Kassenambulatorien, diese ist jedoch - anders als Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. - nicht auf die Bedarfsfrage beschränkt, während Paragraph 11, Absatz 2, Krnt KAO 1999 nicht nach dem Rechtsträger des Ambulatoriums differenziert. Es ist somit davon auszugehen, dass die Österreichische Zahnärztekammer bei der Errichtung jedes Zahnambulatoriums jedenfalls hinsichtlich der Bedarfsfrage Parteistellung besitzt.

Schlagworte

Interessenvertretungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010110220.X02

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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