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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0139 2013/17/0140 2013/17/0143 2013/17/0142 2013/17/0141Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/17/0386, schließt eine Bestrafung des Veranstalters nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG eine Bestrafung eines sich unternehmerisch an der Veranstaltung Beteiligenden nach der eindeutigen Rechtslage nicht aus. Für diese Beurteilung ist nicht relevant, dass der Beschuldigte sowohl handelsrechtlicher Geschäftsführer der veranstaltenden GmbH als auch handelsrechtlicher Geschäftsführer einer sich unternehmerisch an der Veranstaltung beteiligenden anderen GmbH ist. Da der Beschuldigte jeweils für ein unterschiedliches deliktisches Verhalten einzustehen hat, läge auch keine unzulässige Doppelbestrafung vor.Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/17/0386, schließt eine Bestrafung des Veranstalters nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Bestrafung eines sich unternehmerisch an der Veranstaltung Beteiligenden nach der eindeutigen Rechtslage nicht aus. Für diese Beurteilung ist nicht relevant, dass der Beschuldigte sowohl handelsrechtlicher Geschäftsführer der veranstaltenden GmbH als auch handelsrechtlicher Geschäftsführer einer sich unternehmerisch an der Veranstaltung beteiligenden anderen GmbH ist. Da der Beschuldigte jeweils für ein unterschiedliches deliktisches Verhalten einzustehen hat, läge auch keine unzulässige Doppelbestrafung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013170138.X01Im RIS seit
26.11.2013Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014