RS Vwgh 2013/10/21 2013/17/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2013
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG §9;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0139 2013/17/0140 2013/17/0143 2013/17/0142 2013/17/0141

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/17/0386, schließt eine Bestrafung des Veranstalters nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG eine Bestrafung eines sich unternehmerisch an der Veranstaltung Beteiligenden nach der eindeutigen Rechtslage nicht aus. Für diese Beurteilung ist nicht relevant, dass der Beschuldigte sowohl handelsrechtlicher Geschäftsführer der veranstaltenden GmbH als auch handelsrechtlicher Geschäftsführer einer sich unternehmerisch an der Veranstaltung beteiligenden anderen GmbH ist. Da der Beschuldigte jeweils für ein unterschiedliches deliktisches Verhalten einzustehen hat, läge auch keine unzulässige Doppelbestrafung vor.Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/17/0386, schließt eine Bestrafung des Veranstalters nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Bestrafung eines sich unternehmerisch an der Veranstaltung Beteiligenden nach der eindeutigen Rechtslage nicht aus. Für diese Beurteilung ist nicht relevant, dass der Beschuldigte sowohl handelsrechtlicher Geschäftsführer der veranstaltenden GmbH als auch handelsrechtlicher Geschäftsführer einer sich unternehmerisch an der Veranstaltung beteiligenden anderen GmbH ist. Da der Beschuldigte jeweils für ein unterschiedliches deliktisches Verhalten einzustehen hat, läge auch keine unzulässige Doppelbestrafung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013170138.X01

Im RIS seit

26.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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