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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/17/0533 E 30. August 2013 RS 1Stammrechtssatz
Aus der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft geht der Grund für die erfolgte Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens nicht eindeutig hervor, sodass hier - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen haben wird (vgl. Stöger in Raschauer/Wessely, VStG, § 30 Rz 8 sowie die dortigen Nachweise aus der Rechtsprechung).Aus der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft geht der Grund für die erfolgte Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens nicht eindeutig hervor, sodass hier - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen haben wird vergleiche Stöger in Raschauer/Wessely, VStG, Paragraph 30, Rz 8 sowie die dortigen Nachweise aus der Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170333.X01Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014