RS Vwgh 2013/10/21 2012/17/0333

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2013
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
StGB §168;
StPO 1975 §190;
VStG §30;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/17/0533 E 30. August 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft geht der Grund für die erfolgte Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens nicht eindeutig hervor, sodass hier - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen haben wird (vgl. Stöger in Raschauer/Wessely, VStG, § 30 Rz 8 sowie die dortigen Nachweise aus der Rechtsprechung).Aus der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft geht der Grund für die erfolgte Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens nicht eindeutig hervor, sodass hier - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen haben wird vergleiche Stöger in Raschauer/Wessely, VStG, Paragraph 30, Rz 8 sowie die dortigen Nachweise aus der Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170333.X01

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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