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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Schuldspruch erfolgte aufgrund der Nichtbefolgung des diesbezüglichen schulbehördlichen Auftrags gemäß § 24 lit. e PrivSchG 1962 zu Recht. Die Aufhebung des Strafausspruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch den angefochtenen Bescheid ist offenbar als ersatzlose Behebung intendiert. Damit hat die Behörde verkannt, dass ihre gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG gegebene Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, auch die Verpflichtung umfasst, die Strafe neu festzusetzen. Dieser Rechtsirrtum der Behörde war aber im Beschwerdefall nicht geeignet, den Besch in Rechten zu verletzen (vgl. E 21. November 2000, 2000/05/0240).Der Schuldspruch erfolgte aufgrund der Nichtbefolgung des diesbezüglichen schulbehördlichen Auftrags gemäß Paragraph 24, Litera e, PrivSchG 1962 zu Recht. Die Aufhebung des Strafausspruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch den angefochtenen Bescheid ist offenbar als ersatzlose Behebung intendiert. Damit hat die Behörde verkannt, dass ihre gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG gegebene Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, auch die Verpflichtung umfasst, die Strafe neu festzusetzen. Dieser Rechtsirrtum der Behörde war aber im Beschwerdefall nicht geeignet, den Besch in Rechten zu verletzen vergleiche E 21. November 2000, 2000/05/0240).
Schlagworte
Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013100187.X02Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
29.01.2014