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L50006 Pflichtschule allgemeinbildend SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Stmk PSchErhG 2004 regelt - im Interesse der Bevölkerung der beteiligten Gebietskörperschaften - ua wo Volksschulen zu bestehen haben und unter welchen Voraussetzungen sie aufgelassen werden können bzw. müssen. In diesem Verfahren ist daher neben den gesetzlichen Schulerhaltern auch den beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung eingeräumt. Ein den Eltern der Schüler einer bestimmten Volksschule eingeräumtes subjektives Recht auf Weiterbestand der Schule kann aus diesem Gesetz jedoch nicht abgeleitet werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013100165.X03Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015