RS Vwgh 2013/10/22 2013/10/0165

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Veröffentlicht am 22.10.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 AVG sind nur die Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens legitimiert.Zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG sind nur die Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens legitimiert.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013100165.X01

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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