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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
Zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 AVG sind nur die Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens legitimiert.Zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG sind nur die Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens legitimiert.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013100165.X01Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015