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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §17 Abs1 idF 1982/199;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 95/12/0219 E 2. Juli 1997 VwSlg 14717 A/1997 RS 1; 96/09/0097 E 10. Februar 1999 RS 1; 2002/09/0093 E 20. November 2003 VwSlg 16225 A/2003 RS 1; 2012/09/0002 E 28. Februar 2012 RS 2; 2011/05/0072 E 6. September 2011 RS 2; 2011/05/0120 E 6. September 2011 RS 1; 87/12/0140 E 12. Oktober 1987 VwSlg 12553 A/1987 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Aus der - mit der Novelle BGBl. Nr. 199/1982 eingeführten - Wortfolge "in die ihre Sache betreffenden" (Akten oder Aktenteile) in § 17 AVG kann entgegen der überwiegenden Judikatur (vgl. E 12. Oktober 1987, 87/12/140; E 2. Juli 1997, 95/12/0219; E 10. Februar 1999, 96/09/0097; E 6. September 2011, 2011/05/0072; E 6. September 2011, 2011/05/0120; E 28. Februar 2012, 2012/09/0002; E 19. September 1996, 95/19/0778; E 20. November 2003, 2002/09/0093) nicht geschlossen werden, dass das Recht auf Akteneinsicht einer Partei nur zum Zweck der Rechtsverfolgung in der den Gegenstand des (abgeschlossenen) Verfahrens bildenden Sache zukommt. Dem steht schon der klare Wortlaut entgegen, wonach durch diese Passage lediglich normiert wird, in welche Akten bzw. Aktenteile Einsicht genommen werden darf, nicht aber, welchem Zweck die Akteneinsicht zu dienen hat. Nach den Materialien (vgl. Erl RV 160 BlgNR XV. GP) bewirkt die "sprachliche Vereinfachung" von § 17 Abs. 1 legcit, in deren Zug es zur Einführung dieser Wortfolge kam, keine Änderung des materiellen Gehalts dieser Bestimmung, insbesondere sollte dadurch "das bestehende Recht auf Akteneinsicht nicht beeinträchtigt oder vermindert werden". Diese Wortfolge dahin auszulegen, dass sie eine Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht im Sinne der dargestellten überwiegenden Judikatur bewirkt, würde daher auch dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, der mit derselben Novelle die Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht auf solche Akten oder Aktenteile, die für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich sind, ausdrücklich beseitigt hat und im Übrigen das Recht auf Akteneinsicht nicht beschränken wollte. Die Verwendung der Wortfolge "in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile" in § 17 Abs. 1 AVG idF 1982/199 erfolgte offensichtlich auch in Abgrenzung zu der in der Regierungsvorlage zu dieser Novelle vorgesehenen - jedoch nicht Gesetz gewordenen - Bestimmung des § 17 Abs. 3 legcit, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht als Parteien beteiligten Personen ein Recht auf Einsicht in die Akten "eines Verwaltungsverfahrens" zukommen sollte. Somit kommt das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 legcit den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich gemäß § 17 Abs. 1 legcit aus dem betreffenden Materiengesetz ("soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist") bzw. gemäß § 17 Abs. 3 legcit zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben.Aus der - mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982, eingeführten - Wortfolge "in die ihre Sache betreffenden" (Akten oder Aktenteile) in Paragraph 17, AVG kann entgegen der überwiegenden Judikatur vergleiche E 12. Oktober 1987, 87/12/140; E 2. Juli 1997, 95/12/0219; E 10. Februar 1999, 96/09/0097; E 6. September 2011, 2011/05/0072; E 6. September 2011, 2011/05/0120; E 28. Februar 2012, 2012/09/0002; E 19. September 1996, 95/19/0778; E 20. November 2003, 2002/09/0093) nicht geschlossen werden, dass das Recht auf Akteneinsicht einer Partei nur zum Zweck der Rechtsverfolgung in der den Gegenstand des (abgeschlossenen) Verfahrens bildenden Sache zukommt. Dem steht schon der klare Wortlaut entgegen, wonach durch diese Passage lediglich normiert wird, in welche Akten bzw. Aktenteile Einsicht genommen werden darf, nicht aber, welchem Zweck die Akteneinsicht zu dienen hat. Nach den Materialien vergleiche Erl Regierungsvorlage 160 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode bewirkt die "sprachliche Vereinfachung" von Paragraph 17, Absatz eins, legcit, in deren Zug es zur Einführung dieser Wortfolge kam, keine Änderung des materiellen Gehalts dieser Bestimmung, insbesondere sollte dadurch "das bestehende Recht auf Akteneinsicht nicht beeinträchtigt oder vermindert werden". Diese Wortfolge dahin auszulegen, dass sie eine Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht im Sinne der dargestellten überwiegenden Judikatur bewirkt, würde daher auch dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, der mit derselben Novelle die Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht auf solche Akten oder Aktenteile, die für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich sind, ausdrücklich beseitigt hat und im Übrigen das Recht auf Akteneinsicht nicht beschränken wollte. Die Verwendung der Wortfolge "in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile" in Paragraph 17, Absatz eins, AVG in der Fassung 1982/199 erfolgte offensichtlich auch in Abgrenzung zu der in der Regierungsvorlage zu dieser Novelle vorgesehenen - jedoch nicht Gesetz gewordenen - Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, legcit, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht als Parteien beteiligten Personen ein Recht auf Einsicht in die Akten "eines Verwaltungsverfahrens" zukommen sollte. Somit kommt das Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, legcit den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich gemäß Paragraph 17, Absatz eins, legcit aus dem betreffenden Materiengesetz ("soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist") bzw. gemäß Paragraph 17, Absatz 3, legcit zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Verfahrensbestimmungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100002.X06Im RIS seit
26.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017