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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §17 Abs1 idF 1982/199;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 95/12/0219 E 2. Juli 1997 VwSlg 14717 A/1997 RS 1; 96/09/0097 E 10. Februar 1999 RS 1; 2002/09/0093 E 20. November 2003 VwSlg 16225 A/2003 RS 1; 2012/09/0002 E 28. Februar 2012 RS 2; 2011/05/0072 E 6. September 2011 RS 2; 2011/05/0120 E 6. September 2011 RS 1; 87/12/0140 E 12. Oktober 1987 VwSlg 12553 A/1987 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Zu § 17 AVG idF 1982/199 hat der VwGH im E vom 12. Oktober 1987, 87/12/0140, VwSlg. 12553 A/1987, ausgesprochen, der Rechtsanspruch der Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf Akteneinsicht setzt voraus, dass die Einsicht der Rechtsverfolgung in diesem abgeschlossenen Verfahren -Zu Paragraph 17, AVG in der Fassung 1982/199 hat der VwGH im E vom 12. Oktober 1987, 87/12/0140, VwSlg. 12553 A/1987, ausgesprochen, der Rechtsanspruch der Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf Akteneinsicht setzt voraus, dass die Einsicht der Rechtsverfolgung in diesem abgeschlossenen Verfahren -
etwa durch Stellung eines Wiederaufnahmeantrags oder Erhebung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - dient (vgl. Erl RV 160 BlgNR XV. GP). Ausgehend davon sprach der VwGH in seiner überwiegenden Judikatur aus, dass das Recht auf Einsicht in die Akten eines (abgeschlossenen) Verfahrens einer Partei nur zum Zweck der Rechtsverfolgung in der Sache zukommt, die den Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens bildet. Die Akteneinsicht muss also im konkreten Fall den Zweck verfolgen, diese rechtskräftig abgeschlossene - und nicht eine andere - Sache zu betreiben. Daher steht die Akteneinsicht den Parteien etwa wegen allfälliger Stellung eines Wiederaufnahmeantrages oder Erhebung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu, nicht aber zB um zivilrechtliche Ansprüche oder sonstige außerhalb des ursprünglichen Verfahrensgegenstandes gelegene Rechte geltend machen zu können (vgl. E 2. Juli 1997, 95/12/0219, VwSlg. 14717 A/1997; E 10. Februar 1999, 96/09/0097; E 6. September 2011, 2011/05/0072; E 6. September 2011, 2011/05/0120; E 28. Februar 2012, 2012/09/0002). Das Recht auf Akteneinsicht stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei eines (abgeschlossenen) Verfahrens dar und wird im Wesentlichen nur von § 17 Abs. 3 AVG beschränkt (vgl. E 19. September 1996, 95/19/0778). Das Recht auf Akteneinsicht steht der Partei nach Abschluss des Verfahrens "zB im Hinblick auf die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages" zu. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass das Recht auf Akteneinsicht nur bei Darlegung eines "hinreichend dokumentierten Informationsinteresses" besteht (vgl. E 20. November 2003, 2002/09/0093, VwSlg. 16225 A/2003). Abweichend davon sprach der VwGH mit E 21. Februar 2005, 2004/17/0173, aus, stellt eine Partei des Verfahrens (wenn auch nach Abschluss des Verfahrens) den Antrag auf Akteneinsicht, so ist sie nicht gehalten, eine Begründung für ihren Antrag zu geben. Es ist daher nicht entscheidend, ob eine bestimmte Information der Gemeinschuldnerin (der Verfahrenspartei) 'zu Gute' kommt. Die Behörde hat, wenn die Parteistellung gegeben ist, nicht weiter zu prüfen, aus welchen Gründen Akteneinsicht begehrt wird. Hiezu ist insbesondere auf den Entfall der Wortfolge 'deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist' in § 17 Abs. 1 durch die Novelle BGBl. Nr. 199/1982, hinzuweisen. Der VwGH gibt der im E vom 21. Februar 2005, 2004/17/0173, vertretenen Auffassung den Vorzug, wonach einer Partei eines (wenn auch bereits abgeschlossenen) Verfahrens Akteneinsicht ohne Rücksicht darauf zu gewähren ist, zu welchem Zweck die Einsicht begehrt wurde. Mit der Novelle 1982/199 wurde § 17 Abs. 1 AVG neu gefasst. Nach den Materialien (RV 160 BlgNR XV. GP, 6 f) erfolgte die Neuregelung der Akteneinsicht im Interesse des Rechtsschutzes der Parteien. Demnach sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Beschränkung der Akteneinsicht auf solche Akten bzw. Aktenteile, deren Kenntnis für die Partei zur Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig sind, entfallen und den Parteien die Akteneinsicht - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon eingeräumt werden, zu welchem Zweck sie benötigt wird. etwa durch Stellung eines Wiederaufnahmeantrags oder Erhebung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - dient vergleiche Erl Regierungsvorlage 160 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode Ausgehend davon sprach der VwGH in seiner überwiegenden Judikatur aus, dass das Recht auf Einsicht in die Akten eines (abgeschlossenen) Verfahrens einer Partei nur zum Zweck der Rechtsverfolgung in der Sache zukommt, die den Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens bildet. Die Akteneinsicht muss also im konkreten Fall den Zweck verfolgen, diese rechtskräftig abgeschlossene - und nicht eine andere - Sache zu betreiben. Daher steht die Akteneinsicht den Parteien etwa wegen allfälliger Stellung eines Wiederaufnahmeantrages oder Erhebung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu, nicht aber zB um zivilrechtliche Ansprüche oder sonstige außerhalb des ursprünglichen Verfahrensgegenstandes gelegene Rechte geltend machen zu können vergleiche E 2. Juli 1997, 95/12/0219, VwSlg. 14717 A/1997; E 10. Februar 1999, 96/09/0097; E 6. September 2011, 2011/05/0072; E 6. September 2011, 2011/05/0120; E 28. Februar 2012, 2012/09/0002). Das Recht auf Akteneinsicht stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei eines (abgeschlossenen) Verfahrens dar und wird im Wesentlichen nur von Paragraph 17, Absatz 3, AVG beschränkt vergleiche E 19. September 1996, 95/19/0778). Das Recht auf Akteneinsicht steht der Partei nach Abschluss des Verfahrens "zB im Hinblick auf die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages" zu. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass das Recht auf Akteneinsicht nur bei Darlegung eines "hinreichend dokumentierten Informationsinteresses" besteht vergleiche E 20. November 2003, 2002/09/0093, VwSlg. 16225 A/2003). Abweichend davon sprach der VwGH mit E 21. Februar 2005, 2004/17/0173, aus, stellt eine Partei des Verfahrens (wenn auch nach Abschluss des Verfahrens) den Antrag auf Akteneinsicht, so ist sie nicht gehalten, eine Begründung für ihren Antrag zu geben. Es ist daher nicht entscheidend, ob eine bestimmte Information der Gemeinschuldnerin (der Verfahrenspartei) 'zu Gute' kommt. Die Behörde hat, wenn die Parteistellung gegeben ist, nicht weiter zu prüfen, aus welchen Gründen Akteneinsicht begehrt wird. Hiezu ist insbesondere auf den Entfall der Wortfolge 'deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist' in Paragraph 17, Absatz eins, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982,, hinzuweisen. Der VwGH gibt der im E vom 21. Februar 2005, 2004/17/0173, vertretenen Auffassung den Vorzug, wonach einer Partei eines (wenn auch bereits abgeschlossenen) Verfahrens Akteneinsicht ohne Rücksicht darauf zu gewähren ist, zu welchem Zweck die Einsicht begehrt wurde. Mit der Novelle 1982/199 wurde Paragraph 17, Absatz eins, AVG neu gefasst. Nach den Materialien Regierungsvorlage 160 BlgNR römisch fünfzehn. GP, 6 f) erfolgte die Neuregelung der Akteneinsicht im Interesse des Rechtsschutzes der Parteien. Demnach sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Beschränkung der Akteneinsicht auf solche Akten bzw. Aktenteile, deren Kenntnis für die Partei zur Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig sind, entfallen und den Parteien die Akteneinsicht - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon eingeräumt werden, zu welchem Zweck sie benötigt wird.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100002.X05Im RIS seit
26.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017