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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §17;Rechtssatz
Das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu, auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken (vgl. E 19. November 1998, 98/06/0058, VwSlg. 15029 A/1998; E 7. Juni 1971, 2005/70) und Formalparteien (vgl. E 30. Juni 1999, 97/04/0230, VwSlg. 15183 A/1999), nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind (bzw. waren), von Bedeutung wäre (vgl. E 25. Oktober 1961, 875/59, VwSlg. 5649 A/1961 (verstärkter Senat); E 5. Juli 1973, 144/73, VwSlg. 8444 A/1973; E 22. Februar 1999, 98/17/0355).Das von Paragraph 17, AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu, auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken vergleiche E 19. November 1998, 98/06/0058, VwSlg. 15029 A/1998; E 7. Juni 1971, 2005/70) und Formalparteien vergleiche E 30. Juni 1999, 97/04/0230, VwSlg. 15183 A/1999), nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind (bzw. waren), von Bedeutung wäre vergleiche E 25. Oktober 1961, 875/59, VwSlg. 5649 A/1961 (verstärkter Senat); E 5. Juli 1973, 144/73, VwSlg. 8444 A/1973; E 22. Februar 1999, 98/17/0355).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100002.X02Im RIS seit
26.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017