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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren ist darauf abzustellen, inwiefern durch Auswirkungen des beantragten Projekts - und nur durch diese - in die geschützten Güter eingegriffen wird, wobei dieser Beurteilung jenes (hypothetische) Landschaftsbild zugrunde zu legen ist, das sich ergäbe, wenn iSd § 57 Krtn NatSchG 2002 der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt bzw. der den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend entsprechende Zustand hergestellt worden wäre. Dies ist der Beurteilung zugrunde zu legen und damit haben sich die Gutachten zu beschäftigen. Erforderlich ist eine großräumige Beschreibung des Landschaftsbildes, wie es sich darböte, wären allfällige gebotene und mögliche "Rückbaumaßnahmen" bereits durchgeführt und in Wirkung getreten als auch eine ins Einzelne gehende Darstellung, inwiefern das projektierte Vorhaben die prägenden Elemente des vorzustellenden Landschaftsbildes beeinträchtigen würde (vgl. E 19. Mai 2009, 2008/10/0280).Im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren ist darauf abzustellen, inwiefern durch Auswirkungen des beantragten Projekts - und nur durch diese - in die geschützten Güter eingegriffen wird, wobei dieser Beurteilung jenes (hypothetische) Landschaftsbild zugrunde zu legen ist, das sich ergäbe, wenn iSd Paragraph 57, Krtn NatSchG 2002 der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt bzw. der den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend entsprechende Zustand hergestellt worden wäre. Dies ist der Beurteilung zugrunde zu legen und damit haben sich die Gutachten zu beschäftigen. Erforderlich ist eine großräumige Beschreibung des Landschaftsbildes, wie es sich darböte, wären allfällige gebotene und mögliche "Rückbaumaßnahmen" bereits durchgeführt und in Wirkung getreten als auch eine ins Einzelne gehende Darstellung, inwiefern das projektierte Vorhaben die prägenden Elemente des vorzustellenden Landschaftsbildes beeinträchtigen würde vergleiche E 19. Mai 2009, 2008/10/0280).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010100127.X03Im RIS seit
25.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014