RS Vwgh 2013/10/23 2013/13/0100

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Veröffentlicht am 23.10.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist - anders als die Berufungsfrist im Abgabenverfahren - nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 19. September 1963, 1182/63, und vom 10. März 1994, VH 94/14/0003). Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen.Die in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist - anders als die Berufungsfrist im Abgabenverfahren - nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 19. September 1963, 1182/63, und vom 10. März 1994, VH 94/14/0003). Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013130100.X01

Im RIS seit

12.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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