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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1;Rechtssatz
Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist - anders als die Berufungsfrist im Abgabenverfahren - nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 19. September 1963, 1182/63, und vom 10. März 1994, VH 94/14/0003). Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen.Die in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist - anders als die Berufungsfrist im Abgabenverfahren - nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 19. September 1963, 1182/63, und vom 10. März 1994, VH 94/14/0003). Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013130100.X01Im RIS seit
12.03.2014Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014