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E000 EU- Recht allgemeinNorm
62006CJ0409 Winner Wetten VORAB;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/03/0103 E 23. Oktober 2013Rechtssatz
Der EuGH hat ausgesprochen, dass eine vorübergehende Aufrechterhaltung von innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren im Zusammenhalt mit der Beseitigung einer nationalen Norm ausgesprochen wird, ein nationales Gericht, das feststellt, dass diese Rechtsvorschriften unmittelbar geltende Bestimmungen des Unionsrechts missachten, nicht daran hindern kann, die genannten Vorschriften in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechtes unangewendet zu lassen; nach Auffassung des EuGH kann nämlich nicht zugelassen werden, dass Vorschriften des nationalen Rechts, auch wenn sie Verfassungsrang haben, die einheitliche Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen (Hinweis Urteil des EuGH vom 8. September 2010, Winner Wetten, Rs C-409/06, Rz 60 und Rz 61). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Verwaltungsstrafe (§ 9 Abs 1 VStG iVm § 102 LuftfahrtG iVm § 3 Abs 2 AOCV 2008) verhängt wurde. Damit kommt aber eine aus dem Grund der Rechtssicherheit erfolgende vorübergehende Aussetzung (Hinweis Urteil des EuGH vom 8. September 2010, Winner Wetten, Rs C-409/06, Rz 67) von Vornherein nicht in Betracht. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher gemäß § 42 Abs 3a VwGG iVm § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.Der EuGH hat ausgesprochen, dass eine vorübergehende Aufrechterhaltung von innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren im Zusammenhalt mit der Beseitigung einer nationalen Norm ausgesprochen wird, ein nationales Gericht, das feststellt, dass diese Rechtsvorschriften unmittelbar geltende Bestimmungen des Unionsrechts missachten, nicht daran hindern kann, die genannten Vorschriften in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechtes unangewendet zu lassen; nach Auffassung des EuGH kann nämlich nicht zugelassen werden, dass Vorschriften des nationalen Rechts, auch wenn sie Verfassungsrang haben, die einheitliche Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen (Hinweis Urteil des EuGH vom 8. September 2010, Winner Wetten, Rs C-409/06, Rz 60 und Rz 61). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Verwaltungsstrafe (Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 102, LuftfahrtG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, AOCV 2008) verhängt wurde. Damit kommt aber eine aus dem Grund der Rechtssicherheit erfolgende vorübergehende Aussetzung (Hinweis Urteil des EuGH vom 8. September 2010, Winner Wetten, Rs C-409/06, Rz 67) von Vornherein nicht in Betracht. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006CJ0409 Winner Wetten VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012030102.X12Im RIS seit
03.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017