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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Wurde ein eine Berufung zurückweisender Bescheid lediglich dem Erstbeschwerdeführer zugestellt, ist dieser als Bescheidadressat legitimiert, den bekämpften Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit durch eine an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde überprüfen zu lassen (Hinweis E vom 17. Juni 2009, 2008/17/0227). Aber auch der Zweitbeschwerdeführer, der behauptet, die verfahrensgegenständliche Berufung sei ihm zuzurechnen, kann durch den angefochtenen Bescheid, in dem die Berufung dem Erstbeschwerdeführer zugerechnet wurde, in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein (Hinweis E vom 3. September 2003, 2001/03/0079). Derart erweist sich die vorliegende Beschwerde hinsichtlich der beiden vom bekämpften Bescheid nach der entschiedenen Sache iSd § 68 Abs 1 AVG betroffenen beschwerdeführenden Parteien als zulässig.Wurde ein eine Berufung zurückweisender Bescheid lediglich dem Erstbeschwerdeführer zugestellt, ist dieser als Bescheidadressat legitimiert, den bekämpften Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit durch eine an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde überprüfen zu lassen (Hinweis E vom 17. Juni 2009, 2008/17/0227). Aber auch der Zweitbeschwerdeführer, der behauptet, die verfahrensgegenständliche Berufung sei ihm zuzurechnen, kann durch den angefochtenen Bescheid, in dem die Berufung dem Erstbeschwerdeführer zugerechnet wurde, in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein (Hinweis E vom 3. September 2003, 2001/03/0079). Derart erweist sich die vorliegende Beschwerde hinsichtlich der beiden vom bekämpften Bescheid nach der entschiedenen Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG betroffenen beschwerdeführenden Parteien als zulässig.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012030083.X01Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014