RS Vwgh 2013/10/23 2012/03/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wurde ein eine Berufung zurückweisender Bescheid lediglich dem Erstbeschwerdeführer zugestellt, ist dieser als Bescheidadressat legitimiert, den bekämpften Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit durch eine an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde überprüfen zu lassen (Hinweis E vom 17. Juni 2009, 2008/17/0227). Aber auch der Zweitbeschwerdeführer, der behauptet, die verfahrensgegenständliche Berufung sei ihm zuzurechnen, kann durch den angefochtenen Bescheid, in dem die Berufung dem Erstbeschwerdeführer zugerechnet wurde, in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein (Hinweis E vom 3. September 2003, 2001/03/0079). Derart erweist sich die vorliegende Beschwerde hinsichtlich der beiden vom bekämpften Bescheid nach der entschiedenen Sache iSd § 68 Abs 1 AVG betroffenen beschwerdeführenden Parteien als zulässig.Wurde ein eine Berufung zurückweisender Bescheid lediglich dem Erstbeschwerdeführer zugestellt, ist dieser als Bescheidadressat legitimiert, den bekämpften Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit durch eine an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde überprüfen zu lassen (Hinweis E vom 17. Juni 2009, 2008/17/0227). Aber auch der Zweitbeschwerdeführer, der behauptet, die verfahrensgegenständliche Berufung sei ihm zuzurechnen, kann durch den angefochtenen Bescheid, in dem die Berufung dem Erstbeschwerdeführer zugerechnet wurde, in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein (Hinweis E vom 3. September 2003, 2001/03/0079). Derart erweist sich die vorliegende Beschwerde hinsichtlich der beiden vom bekämpften Bescheid nach der entschiedenen Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG betroffenen beschwerdeführenden Parteien als zulässig.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012030083.X01

Im RIS seit

02.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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