RS Vwgh 2013/10/23 2011/03/0099

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Veröffentlicht am 23.10.2013
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Index

L65000 Jagd Wild
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG OÖ 1964 §39;
JagdG OÖ 1964 §93 Abs4;
JagdRallg;
VStG §55 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wollte man die Auffassung vertreten, die seinerzeit im Straferkenntnis verhängte Nebenstrafe des "dauernden" Verlustes der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, sei einer Tilgung nicht zugänglich, hätte dies zur Konsequenz, dass auch ein vor Jahrzehnten verhängtes Straferkenntnis jedenfalls und unbedingt, ohne Möglichkeit der Berücksichtigung weiterer Umstände, insbesondere eines mittlerweiligen Wohlverhaltens und einer "Bewährung" des Betroffenen, die Ausstellung einer Jagdkarte weiterhin - zwingend - verhindert. Ein solcher Bedeutungsinhalt kann aber dem OÖ JagdG 1964, das in Abhängigkeit von der zu Grunde liegenden Straftat bzw Verwaltungsübertretung jeweils eine zeitlich gestaffelte "Verweigerungsdauer" normiert und grundsätzlich Höchstgrenzen dafür vorsieht sowie die Wichtigkeit einer Einzelfallprüfung erkennen lässt, nicht unterstellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das OÖ JagdG 1964 einer Tilgung der gemäß § 93 Abs 4 OÖ JagdG 1964 verhängten Nebenstrafe nach Ablauf von fünf Jahren nicht entgegensteht.Wollte man die Auffassung vertreten, die seinerzeit im Straferkenntnis verhängte Nebenstrafe des "dauernden" Verlustes der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, sei einer Tilgung nicht zugänglich, hätte dies zur Konsequenz, dass auch ein vor Jahrzehnten verhängtes Straferkenntnis jedenfalls und unbedingt, ohne Möglichkeit der Berücksichtigung weiterer Umstände, insbesondere eines mittlerweiligen Wohlverhaltens und einer "Bewährung" des Betroffenen, die Ausstellung einer Jagdkarte weiterhin - zwingend - verhindert. Ein solcher Bedeutungsinhalt kann aber dem OÖ JagdG 1964, das in Abhängigkeit von der zu Grunde liegenden Straftat bzw Verwaltungsübertretung jeweils eine zeitlich gestaffelte "Verweigerungsdauer" normiert und grundsätzlich Höchstgrenzen dafür vorsieht sowie die Wichtigkeit einer Einzelfallprüfung erkennen lässt, nicht unterstellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das OÖ JagdG 1964 einer Tilgung der gemäß Paragraph 93, Absatz 4, OÖ JagdG 1964 verhängten Nebenstrafe nach Ablauf von fünf Jahren nicht entgegensteht.

Schlagworte

Jagdkarte Entzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030099.X06

Im RIS seit

02.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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