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L65000 Jagd WildNorm
JagdG OÖ 1964 §39;Rechtssatz
Wollte man die Auffassung vertreten, die seinerzeit im Straferkenntnis verhängte Nebenstrafe des "dauernden" Verlustes der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, sei einer Tilgung nicht zugänglich, hätte dies zur Konsequenz, dass auch ein vor Jahrzehnten verhängtes Straferkenntnis jedenfalls und unbedingt, ohne Möglichkeit der Berücksichtigung weiterer Umstände, insbesondere eines mittlerweiligen Wohlverhaltens und einer "Bewährung" des Betroffenen, die Ausstellung einer Jagdkarte weiterhin - zwingend - verhindert. Ein solcher Bedeutungsinhalt kann aber dem OÖ JagdG 1964, das in Abhängigkeit von der zu Grunde liegenden Straftat bzw Verwaltungsübertretung jeweils eine zeitlich gestaffelte "Verweigerungsdauer" normiert und grundsätzlich Höchstgrenzen dafür vorsieht sowie die Wichtigkeit einer Einzelfallprüfung erkennen lässt, nicht unterstellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das OÖ JagdG 1964 einer Tilgung der gemäß § 93 Abs 4 OÖ JagdG 1964 verhängten Nebenstrafe nach Ablauf von fünf Jahren nicht entgegensteht.Wollte man die Auffassung vertreten, die seinerzeit im Straferkenntnis verhängte Nebenstrafe des "dauernden" Verlustes der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, sei einer Tilgung nicht zugänglich, hätte dies zur Konsequenz, dass auch ein vor Jahrzehnten verhängtes Straferkenntnis jedenfalls und unbedingt, ohne Möglichkeit der Berücksichtigung weiterer Umstände, insbesondere eines mittlerweiligen Wohlverhaltens und einer "Bewährung" des Betroffenen, die Ausstellung einer Jagdkarte weiterhin - zwingend - verhindert. Ein solcher Bedeutungsinhalt kann aber dem OÖ JagdG 1964, das in Abhängigkeit von der zu Grunde liegenden Straftat bzw Verwaltungsübertretung jeweils eine zeitlich gestaffelte "Verweigerungsdauer" normiert und grundsätzlich Höchstgrenzen dafür vorsieht sowie die Wichtigkeit einer Einzelfallprüfung erkennen lässt, nicht unterstellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das OÖ JagdG 1964 einer Tilgung der gemäß Paragraph 93, Absatz 4, OÖ JagdG 1964 verhängten Nebenstrafe nach Ablauf von fünf Jahren nicht entgegensteht.
Schlagworte
Jagdkarte EntzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030099.X06Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017