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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §28 Abs2;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall trat durch den Ersatz von Gaseinzelofenheizungen durch Gasetagenheizungen innerhalb der Wohnungen keine Änderung der Wesensart des Gebäudes ein. Die durch eine Gaszentralheizung ersetzten Gasöfen waren keine Öfen von der Art, wie sie in dem 1971 entschiedenen Fall (Hinweis E 20. Oktober 1971, 970/71, VwSlg 4295 F/1971, ÖStZB 1972, 96) durch Heizungen ersetzt wurden, die nun erstmals "durch Betätigung von Druckknöpfen zu bedienen" waren, und die zwei Wohnungen wurden durch die Modernisierung der Gasheizung auch nicht so umgestaltet, dass - wie im Fall des Erkenntnisses von 1986 (Hinweis E 19. Februar 1986, 84/13/0130, VwSlg 6078 F/1986, ÖStZB 1987, 9) - "von anderen Wohnungen gesprochen werden" könnte. Der Fall liegt viel näher bei dem des Erkenntnisses vom 12. Februar 1975, 881/74, VwSlg 4791 F/1975, ÖStZB 1975, 136, in dem der Übergang von Kokszur Ölfeuerung als Erhaltungsaufwand beurteilt wurde. Wenn die Abgabenbehörde dem entgegenhält, es seien "neue Bestandteile eingebaut" worden, so nimmt sie nicht darauf Bedacht, dass die alte Gasheizung entfernt wurde und insofern ein Austausch und keine "Erweiterung des Wirtschaftsgutes" vorlag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010130147.X01Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017