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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Wird der Gewinn eines Unternehmens durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, folgt aus dem Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören (vgl. z.B. Doralt, EStG11, § 4 Tz 192, und Doralt/Mayr, EStG14, § 6 Tz 320).Wird der Gewinn eines Unternehmens durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, folgt aus dem Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören vergleiche z.B. Doralt, EStG11, Paragraph 4, Tz 192, und Doralt/Mayr, EStG14, Paragraph 6, Tz 320).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130175.X01Im RIS seit
26.11.2013Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014