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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §308 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall kann es dahingestellt bleiben, ob ein Rechtsirrtum ein maßgebliches "Ereignis" sein kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. April 2003, 2001/03/0183, und vom 24. Juni 2010, 2010/15/0001) oder ob ein Rechtsirrtum keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann (vgl. etwa die bei Ritz, BAO4, § 308 Rz 12 wiedergegebene hg. Rechtsprechung sowie die hg. Beschlüsse vom 17. März 2005, 2004/16/0044, vom 29. September 2011, 2011/16/0141, und vom 29. August 2013, 2013/16/0116, 0117). Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid betreffend die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages und die Zurückweisung einer Berufung jeweils der Beschwerdeführerin im Instanzenzug nämlich mit der Alternativbegründung auch darauf gestützt, dass es im Beschwerdefall - das Vorliegen eines maßgeblichen Ereignisses vorausgesetzt - der rechtskundigen Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen wäre, den tatsächlichen Adressaten des von der genannten Berufung erfassten Abgabenbescheides des Finanzamtes zu erkennen. Damit hat die belangte Behörde zutreffend die Voraussetzung für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass das Verschulden der Beschwerdeführerin über einen minderen Grad des Versehens nicht hinausging, als nicht erfüllt erachtet. Angesichts der eindeutigen Adressierung des in Rede stehenden Bescheides des Finanzamtes an die Beschwerdeführerin (und eben nicht an die von der Beschwerdeführerin im Abgabenverfahren vertretene GmbH zu Handen der Beschwerdeführerin) durfte auch angesichts eines im Betreff genannten Verfahrens im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin vertretenen Partei die Beschwerdeführerin, eine berufsmäßige Parteienvertreterin, nicht den rechtlich unzulässigen Schluss ziehen, der in Rede stehende Bescheid wäre nicht an sie gerichtet gewesen.Im Beschwerdefall kann es dahingestellt bleiben, ob ein Rechtsirrtum ein maßgebliches "Ereignis" sein kann vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. April 2003, 2001/03/0183, und vom 24. Juni 2010, 2010/15/0001) oder ob ein Rechtsirrtum keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann vergleiche etwa die bei Ritz, BAO4, Paragraph 308, Rz 12 wiedergegebene hg. Rechtsprechung sowie die hg. Beschlüsse vom 17. März 2005, 2004/16/0044, vom 29. September 2011, 2011/16/0141, und vom 29. August 2013, 2013/16/0116, 0117). Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid betreffend die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages und die Zurückweisung einer Berufung jeweils der Beschwerdeführerin im Instanzenzug nämlich mit der Alternativbegründung auch darauf gestützt, dass es im Beschwerdefall - das Vorliegen eines maßgeblichen Ereignisses vorausgesetzt - der rechtskundigen Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen wäre, den tatsächlichen Adressaten des von der genannten Berufung erfassten Abgabenbescheides des Finanzamtes zu erkennen. Damit hat die belangte Behörde zutreffend die Voraussetzung für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass das Verschulden der Beschwerdeführerin über einen minderen Grad des Versehens nicht hinausging, als nicht erfüllt erachtet. Angesichts der eindeutigen Adressierung des in Rede stehenden Bescheides des Finanzamtes an die Beschwerdeführerin (und eben nicht an die von der Beschwerdeführerin im Abgabenverfahren vertretene GmbH zu Handen der Beschwerdeführerin) durfte auch angesichts eines im Betreff genannten Verfahrens im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin vertretenen Partei die Beschwerdeführerin, eine berufsmäßige Parteienvertreterin, nicht den rechtlich unzulässigen Schluss ziehen, der in Rede stehende Bescheid wäre nicht an sie gerichtet gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013160184.X01Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
14.03.2014