Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §248;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Februar 2010, 2005/13/0145, ausgesprochen, dass dann, wenn der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt wird, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt worden sind, infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vorliegt, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, 2011/16/0053).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Februar 2010, 2005/13/0145, ausgesprochen, dass dann, wenn der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt wird, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt worden sind, infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vorliegt, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, 2011/16/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013160165.X01Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
14.03.2014