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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/07/0087 B 28. September 2006 RS 4Stammrechtssatz
Gegen eine Untätigkeit des Landeshauptmannes als Berufungsbehörde in Wasserrechtsangelegenheiten ist eine Säumnisbeschwerde an den VwGH unzulässig; vielmehr muss vorher ein Devolutionsantrag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gestellt werden.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070176.X02Im RIS seit
20.02.2014Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014