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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/10/0245 E 12. August 2014Rechtssatz
Für die Wirksamkeit einer tatsächlich gesetzten Prozesshandlung sind die dieser zugrunde liegenden Absichten, Motive oder Beweggründe unerheblich, solange keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Partei dazu durch die Behörde durch Druck, Zwang oder Drohung bewogen wurde (vgl. E 2. Februar 2012, 2011/04/0017).Für die Wirksamkeit einer tatsächlich gesetzten Prozesshandlung sind die dieser zugrunde liegenden Absichten, Motive oder Beweggründe unerheblich, solange keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Partei dazu durch die Behörde durch Druck, Zwang oder Drohung bewogen wurde vergleiche E 2. Februar 2012, 2011/04/0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070151.X01Im RIS seit
03.12.2013Zuletzt aktualisiert am
24.10.2014