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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §68 Abs7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0112 2013/07/0111Rechtssatz
Nach den Vorschriften des Krnt FlVfLG 1979 hat ein Mitglied einer Agrargemeinschaft keinen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes und auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen. Bei Verweigerung derartiger Maßnahmen kann von ihm daher auch nicht das Recht, die Verletzung der Entscheidungspflicht mit Devolutionsantrag geltend zu machen, in Anspruch genommen werden. Nur dann, wenn im Fall einer Aufsichtsbeschwerde die Partei - etwa trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs. 7 AVG - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides (und nicht nur auf sachliche Erledigung; E VS 15. Dezember 1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977) behauptet, muss die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen (B 24. März 2004, 99/12/0114). Liegt ein solcher Fall aber nicht vor, so besteht über die Aufsichtsbeschwerden keine Entscheidungspflicht der Agrarbehörden und kommt mangels Bestehens einer Entscheidungspflicht auch ein Übergang der Entscheidungspflicht nicht in Frage (vgl. B 28. November 2006, 2006/07/0144; E 9. Mai 2011, 2001/04/0068). Die Zurückweisung der Devolutionsanträge als unzulässig bewirkt daher keine Rechtsverletzung.Nach den Vorschriften des Krnt FlVfLG 1979 hat ein Mitglied einer Agrargemeinschaft keinen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes und auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen. Bei Verweigerung derartiger Maßnahmen kann von ihm daher auch nicht das Recht, die Verletzung der Entscheidungspflicht mit Devolutionsantrag geltend zu machen, in Anspruch genommen werden. Nur dann, wenn im Fall einer Aufsichtsbeschwerde die Partei - etwa trotz der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 7, AVG - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides (und nicht nur auf sachliche Erledigung; E VS 15. Dezember 1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977) behauptet, muss die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen (B 24. März 2004, 99/12/0114). Liegt ein solcher Fall aber nicht vor, so besteht über die Aufsichtsbeschwerden keine Entscheidungspflicht der Agrarbehörden und kommt mangels Bestehens einer Entscheidungspflicht auch ein Übergang der Entscheidungspflicht nicht in Frage vergleiche B 28. November 2006, 2006/07/0144; E 9. Mai 2011, 2001/04/0068). Die Zurückweisung der Devolutionsanträge als unzulässig bewirkt daher keine Rechtsverletzung.
Schlagworte
Aufsichtsbeschwerde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070084.X02Im RIS seit
03.12.2013Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017