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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38 Abs1;Rechtssatz
Eine Bewilligungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 besteht nicht nur für Bauten an Ufern, sondern auch für andere Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer.Eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 besteht nicht nur für Bauten an Ufern, sondern auch für andere Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070061.X01Im RIS seit
26.11.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014