RS Vwgh 2013/10/24 2013/07/0058

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Veröffentlicht am 24.10.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §40 Abs1;
WRG 1959 §40;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 40 heute
  2. WRG 1959 § 40 gültig ab 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  3. WRG 1959 § 40 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 40 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 40 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 40 heute
  2. WRG 1959 § 40 gültig ab 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  3. WRG 1959 § 40 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 40 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 40 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

§ 40 Abs. 1 WRG 1959 sieht eine Differenzierung dahingehend, ob es sich bei der Entwässerungsanlage um diejenige eines Bauobjektes handelt oder nicht, nicht vor. Nach dem Begriffsverständnis nach dem WRG 1959 sind Entwässerungsanlagen Anlagen, die der Beseitigung des auf einem Grundstück vorhandenen Wassers dienen. Mit welchen technischen Maßnahmen dieser Erfolg erzielt werden soll, ist ohne Bedeutung. Die Einleitung von anfallenden Straßenoberflächenwässer in einen bestehenden Vorflutkanal, der in Fischteiche führt, stellt eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 und nicht nach § 40 WRG 1959 dar. Durch § 40 Abs. 1 WRG 1959 werden nur solche Herstellungen erfasst, die der Veränderung des bisherigen Wasserhaushaltes eines Gebietes zugunsten der Herabsetzung seines Wassergehaltes zu dienen bestimmt sind. Entwässern im Sinne von § 40 Abs. 1 WRG 1959 bedeutet die künstliche - weil erst durch eine Anlage (etwa eine Drainage) zu bewirkende - Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes (vgl. E 29. Juni 1970, 1027/68). Bezeichnend für eine solche Anlage ist somit ein Eingriff in den bestehenden Feuchtigkeitshaushalt einer Landschaft. Ein solcher Eingriff ist mit einer Anlage, welche der Entwässerung der Straßenoberfläche dient, nicht verbunden. Unter diese allgemeine Definition von Entwässerungsanlagen (künstliche Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes) fällt aber auch die Entwässerung von Bauobjekten durch eine Auftriebsbegrenzungsdrainage. Das gezielte Absenken des örtlichen Grundwasserspiegels zur Erleichterung von Baumaßnahmen zB durch Absenkbrunnen und Hebewerke fällt - vor allem bei Beeinträchtigung fremder Rechte - unter § 40 Abs. 1 WRG 1959.Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 sieht eine Differenzierung dahingehend, ob es sich bei der Entwässerungsanlage um diejenige eines Bauobjektes handelt oder nicht, nicht vor. Nach dem Begriffsverständnis nach dem WRG 1959 sind Entwässerungsanlagen Anlagen, die der Beseitigung des auf einem Grundstück vorhandenen Wassers dienen. Mit welchen technischen Maßnahmen dieser Erfolg erzielt werden soll, ist ohne Bedeutung. Die Einleitung von anfallenden Straßenoberflächenwässer in einen bestehenden Vorflutkanal, der in Fischteiche führt, stellt eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 und nicht nach Paragraph 40, WRG 1959 dar. Durch Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 werden nur solche Herstellungen erfasst, die der Veränderung des bisherigen Wasserhaushaltes eines Gebietes zugunsten der Herabsetzung seines Wassergehaltes zu dienen bestimmt sind. Entwässern im Sinne von Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 bedeutet die künstliche - weil erst durch eine Anlage (etwa eine Drainage) zu bewirkende - Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes vergleiche E 29. Juni 1970, 1027/68). Bezeichnend für eine solche Anlage ist somit ein Eingriff in den bestehenden Feuchtigkeitshaushalt einer Landschaft. Ein solcher Eingriff ist mit einer Anlage, welche der Entwässerung der Straßenoberfläche dient, nicht verbunden. Unter diese allgemeine Definition von Entwässerungsanlagen (künstliche Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes) fällt aber auch die Entwässerung von Bauobjekten durch eine Auftriebsbegrenzungsdrainage. Das gezielte Absenken des örtlichen Grundwasserspiegels zur Erleichterung von Baumaßnahmen zB durch Absenkbrunnen und Hebewerke fällt - vor allem bei Beeinträchtigung fremder Rechte - unter Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013070058.X01

Im RIS seit

22.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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