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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
§ 40 Abs. 1 WRG 1959 sieht eine Differenzierung dahingehend, ob es sich bei der Entwässerungsanlage um diejenige eines Bauobjektes handelt oder nicht, nicht vor. Nach dem Begriffsverständnis nach dem WRG 1959 sind Entwässerungsanlagen Anlagen, die der Beseitigung des auf einem Grundstück vorhandenen Wassers dienen. Mit welchen technischen Maßnahmen dieser Erfolg erzielt werden soll, ist ohne Bedeutung. Die Einleitung von anfallenden Straßenoberflächenwässer in einen bestehenden Vorflutkanal, der in Fischteiche führt, stellt eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 und nicht nach § 40 WRG 1959 dar. Durch § 40 Abs. 1 WRG 1959 werden nur solche Herstellungen erfasst, die der Veränderung des bisherigen Wasserhaushaltes eines Gebietes zugunsten der Herabsetzung seines Wassergehaltes zu dienen bestimmt sind. Entwässern im Sinne von § 40 Abs. 1 WRG 1959 bedeutet die künstliche - weil erst durch eine Anlage (etwa eine Drainage) zu bewirkende - Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes (vgl. E 29. Juni 1970, 1027/68). Bezeichnend für eine solche Anlage ist somit ein Eingriff in den bestehenden Feuchtigkeitshaushalt einer Landschaft. Ein solcher Eingriff ist mit einer Anlage, welche der Entwässerung der Straßenoberfläche dient, nicht verbunden. Unter diese allgemeine Definition von Entwässerungsanlagen (künstliche Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes) fällt aber auch die Entwässerung von Bauobjekten durch eine Auftriebsbegrenzungsdrainage. Das gezielte Absenken des örtlichen Grundwasserspiegels zur Erleichterung von Baumaßnahmen zB durch Absenkbrunnen und Hebewerke fällt - vor allem bei Beeinträchtigung fremder Rechte - unter § 40 Abs. 1 WRG 1959.Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 sieht eine Differenzierung dahingehend, ob es sich bei der Entwässerungsanlage um diejenige eines Bauobjektes handelt oder nicht, nicht vor. Nach dem Begriffsverständnis nach dem WRG 1959 sind Entwässerungsanlagen Anlagen, die der Beseitigung des auf einem Grundstück vorhandenen Wassers dienen. Mit welchen technischen Maßnahmen dieser Erfolg erzielt werden soll, ist ohne Bedeutung. Die Einleitung von anfallenden Straßenoberflächenwässer in einen bestehenden Vorflutkanal, der in Fischteiche führt, stellt eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 und nicht nach Paragraph 40, WRG 1959 dar. Durch Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 werden nur solche Herstellungen erfasst, die der Veränderung des bisherigen Wasserhaushaltes eines Gebietes zugunsten der Herabsetzung seines Wassergehaltes zu dienen bestimmt sind. Entwässern im Sinne von Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 bedeutet die künstliche - weil erst durch eine Anlage (etwa eine Drainage) zu bewirkende - Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes vergleiche E 29. Juni 1970, 1027/68). Bezeichnend für eine solche Anlage ist somit ein Eingriff in den bestehenden Feuchtigkeitshaushalt einer Landschaft. Ein solcher Eingriff ist mit einer Anlage, welche der Entwässerung der Straßenoberfläche dient, nicht verbunden. Unter diese allgemeine Definition von Entwässerungsanlagen (künstliche Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes) fällt aber auch die Entwässerung von Bauobjekten durch eine Auftriebsbegrenzungsdrainage. Das gezielte Absenken des örtlichen Grundwasserspiegels zur Erleichterung von Baumaßnahmen zB durch Absenkbrunnen und Hebewerke fällt - vor allem bei Beeinträchtigung fremder Rechte - unter Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070058.X01Im RIS seit
22.01.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017