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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Reduzierung von Hochwasserschäden und Überflutungen von bewohntem Gebiet liegt zweifelsfrei im öffentlichen Interesse; nicht nur Maßnahmen, die regelmäßig bei Hochwasserereignissen greifen, sondern auch solche mit einem geringeren Wirkungsgrad können zur Begegnung der schädlichen Wirkungen der Gewässer erforderlich sein. Dies vor allem dann, wenn sie einen Teil eines Gesamtkonzeptes darstellen, mag dieses auch aus getrennt zu betrachtenden Einzelmaßnahmen bestehen, und wenn keine sinnvollen Alternativen bestehen, die einen gleichen Schutz bewirken. (Hier:
Der Zweck der Maßnahme (Verbesserung des Hochwasserschutzes) wird zweifelsfrei erreicht; es besteht ein Bedarf an hochwasserschützenden Maßnahmen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070053.X04Im RIS seit
27.11.2013Zuletzt aktualisiert am
12.10.2016