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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Nach § 63 lit. b WRG 1959 ist zu Gunsten der aufgezählten Schutzgüter die "Erforderlichkeit", also der Bedarf nach der Anlage, zu hinterfragen und bejahendenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. E 12. März 1993, 92/07/0060; E 19. April 1994, 91/07/0135). Es muss daher - bevor in die Interessenabwägung einzugehen ist - das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in die Rechte Dritter begründet werden. Unter Bedarf ist begrifflich ein Mangel zu verstehen, der vernünftigerweise nicht anzunehmen ist, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. E 21. Februar 2002, 2001/07/0168; E 25. Juli 2002, 2001/07/0069).Nach Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 ist zu Gunsten der aufgezählten Schutzgüter die "Erforderlichkeit", also der Bedarf nach der Anlage, zu hinterfragen und bejahendenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen vergleiche E 12. März 1993, 92/07/0060; E 19. April 1994, 91/07/0135). Es muss daher - bevor in die Interessenabwägung einzugehen ist - das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in die Rechte Dritter begründet werden. Unter Bedarf ist begrifflich ein Mangel zu verstehen, der vernünftigerweise nicht anzunehmen ist, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen vergleiche E 21. Februar 2002, 2001/07/0168; E 25. Juli 2002, 2001/07/0069).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070053.X02Im RIS seit
27.11.2013Zuletzt aktualisiert am
12.10.2016