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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Als Folge der Aufhebung der Wortfolge "oder Kriminalpolizei" im ersten Satz des § 106 Abs. 1 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 durch den Verfassungsgerichtshof (mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, VfSlg. 19.281) ist der Rechtsschutz gegen polizeiliche Zwangsakte geteilt. Während aus eigener Macht gesetzte Befehls- und Zwangsmaßnahmen der Kriminalpolizei zur Verwaltung zählen und damit der Kognitionsbefugnis der jeweiligen unabhängigen Verwaltungssenate unterliegen, ist kriminalpolizeiliches Handeln auf Basis einer - nicht offenkundig im Sinne eines Exzesses überschrittenen - staatsanwaltlichen Anordnung der Gerichtsbarkeit zuzurechnen (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 15. Jänner 2013, Zl. 11 Os 160/12g, 11 Os 161/12d, mwN auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vgl auch das hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, Zl. 2012/01/0048, mwN, wonach Staatsanwälte nach Art. 90a B-VG Organe der Gerichtsbarkeit sind und daher von den Staatsanwälten zu besorgende Angelegenheiten nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen).Als Folge der Aufhebung der Wortfolge "oder Kriminalpolizei" im ersten Satz des Paragraph 106, Absatz eins, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004, durch den Verfassungsgerichtshof (mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, VfSlg. 19.281) ist der Rechtsschutz gegen polizeiliche Zwangsakte geteilt. Während aus eigener Macht gesetzte Befehls- und Zwangsmaßnahmen der Kriminalpolizei zur Verwaltung zählen und damit der Kognitionsbefugnis der jeweiligen unabhängigen Verwaltungssenate unterliegen, ist kriminalpolizeiliches Handeln auf Basis einer - nicht offenkundig im Sinne eines Exzesses überschrittenen - staatsanwaltlichen Anordnung der Gerichtsbarkeit zuzurechnen vergleiche das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 15. Jänner 2013, Zl. 11 Os 160/12g, 11 Os 161/12d, mwN auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, Zl. 2012/01/0048, mwN, wonach Staatsanwälte nach Artikel 90 a, B-VG Organe der Gerichtsbarkeit sind und daher von den Staatsanwälten zu besorgende Angelegenheiten nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013010036.X03Im RIS seit
20.02.2014Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014