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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt wird nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen. Durchbrochen wird der Auftragszusammenhang des Organhandelns zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 12. September 2013, Zlen. 2013/04/0005, 0049 bis 0053, mit umfangreichen Nachweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes). Ein "Exzess" liegt nach dieser Rechtsprechung daher nur bei einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls vor (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2012, Zl. B 619/12 u.a. sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2004/01/0575). Gleiches gilt nach der Rechtslage des § 106 Abs. 1 StPO in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2011 für Anordnungen der Staatsanwaltschaft.Die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt wird nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen. Durchbrochen wird der Auftragszusammenhang des Organhandelns zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden vergleiche zu allem das hg. Erkenntnis vom 12. September 2013, Zlen. 2013/04/0005, 0049 bis 0053, mit umfangreichen Nachweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes). Ein "Exzess" liegt nach dieser Rechtsprechung daher nur bei einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls vor vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2012, Zl. B 619/12 u.a. sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2004/01/0575). Gleiches gilt nach der Rechtslage des Paragraph 106, Absatz eins, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2011, für Anordnungen der Staatsanwaltschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013010036.X02Im RIS seit
20.02.2014Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014