RS Vwgh 2013/10/24 2013/01/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StPO 1975 §106 Abs1 idF 2011/I/001;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Rechtssatz

Die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt wird nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen. Durchbrochen wird der Auftragszusammenhang des Organhandelns zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 12. September 2013, Zlen. 2013/04/0005, 0049 bis 0053, mit umfangreichen Nachweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes). Ein "Exzess" liegt nach dieser Rechtsprechung daher nur bei einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls vor (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2012, Zl. B 619/12 u.a. sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2004/01/0575). Gleiches gilt nach der Rechtslage des § 106 Abs. 1 StPO in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2011 für Anordnungen der Staatsanwaltschaft.Die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt wird nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen. Durchbrochen wird der Auftragszusammenhang des Organhandelns zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden vergleiche zu allem das hg. Erkenntnis vom 12. September 2013, Zlen. 2013/04/0005, 0049 bis 0053, mit umfangreichen Nachweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes). Ein "Exzess" liegt nach dieser Rechtsprechung daher nur bei einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls vor vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2012, Zl. B 619/12 u.a. sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2004/01/0575). Gleiches gilt nach der Rechtslage des Paragraph 106, Absatz eins, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2011, für Anordnungen der Staatsanwaltschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013010036.X02

Im RIS seit

20.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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