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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §188;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/15/0053 E 21. November 2013 Besprechung in: GeS 2/2014, 81-86;Rechtssatz
Zu Einkünftefeststellungsbescheiden nach § 188 BAO hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. November 2001, 97/13/0204, zu Recht erkannt, dass diese auch darüber absprechen können, ob ein Teil des Gewinnes einen Sanierungsgewinn iSd § 36 EStG 1988 darstellt, wiewohl § 188 BAO einen derartigen Abspruch nicht ausdrücklich anführt (vgl. hiezu auch Ritz, BAO4, § 188 Tz 9). Entsprechendes gilt für den gegenständlichen Feststellungsbescheid nach § 24a Abs. 1 Z 1 KStG 1988: Der Steuerminderungsbetrag nach § 23a KStG 1988 bei Vorliegen eines Sanierungsgewinnes ist zwar in der Auflistung des zwingenden Inhaltes der Feststellungsbescheide iSd § 24a Abs. 1 Z 1 KStG 1988 nicht enthalten; solche Bescheide dürfen aber einen derartigen Abspruch enthalten (vgl. Vock in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG, § 24a Tz 8) und entfalten gegebenenfalls eine entsprechende Bindungswirkung für das Körperschaftsteuerverfahren des Gruppenträgers.Zu Einkünftefeststellungsbescheiden nach Paragraph 188, BAO hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. November 2001, 97/13/0204, zu Recht erkannt, dass diese auch darüber absprechen können, ob ein Teil des Gewinnes einen Sanierungsgewinn iSd Paragraph 36, EStG 1988 darstellt, wiewohl Paragraph 188, BAO einen derartigen Abspruch nicht ausdrücklich anführt vergleiche hiezu auch Ritz, BAO4, Paragraph 188, Tz 9). Entsprechendes gilt für den gegenständlichen Feststellungsbescheid nach Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins, KStG 1988: Der Steuerminderungsbetrag nach Paragraph 23 a, KStG 1988 bei Vorliegen eines Sanierungsgewinnes ist zwar in der Auflistung des zwingenden Inhaltes der Feststellungsbescheide iSd Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins, KStG 1988 nicht enthalten; solche Bescheide dürfen aber einen derartigen Abspruch enthalten vergleiche Vock in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG, Paragraph 24 a, Tz 8) und entfalten gegebenenfalls eine entsprechende Bindungswirkung für das Körperschaftsteuerverfahren des Gruppenträgers.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012150054.X05Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017