Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §92 Abs1 litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/15/0053 E 21. November 2013 Besprechung in: GeS 2/2014, 81-86;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/15/0284 E 24. Juni 2010 RS 1Stammrechtssatz
Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe erfolgt ähnlich wie bei Mitunternehmerschaften zweistufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen mittels Bescheides gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO festgestellt. Der Feststellungsbescheid über das Einkommen des Gruppenmitgliedes ergeht auch an den Gruppenträger. Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig und hat Bindungswirkung für die Körperschaftsteuerfestsetzung beim Gruppenträger (vgl. Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2, K420 und K423).Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe erfolgt ähnlich wie bei Mitunternehmerschaften zweistufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen mittels Bescheides gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO festgestellt. Der Feststellungsbescheid über das Einkommen des Gruppenmitgliedes ergeht auch an den Gruppenträger. Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig und hat Bindungswirkung für die Körperschaftsteuerfestsetzung beim Gruppenträger vergleiche Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2, K420 und K423).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012150054.X03Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017