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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/15/0053 E 21. November 2013 Besprechung in: GeS 2/2014, 81-86;Rechtssatz
In dem die Einkommensteuer einer natürlichen Person betreffenden Erkenntnis vom 3. März 2011, 2008/13/0010, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, bei Ermittlung des Einkommens nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 komme ein mehrstufiges Verlustausgleichsverfahren zur Anwendung, im Einkommen könne daher ein Sanierungsgewinn iSd § 36 EStG 1988 nur mehr insoweit enthalten sein, als er nicht mit negativen (Teil)Einkünften derselben Einkunftsart oder in der Folge mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen worden ist. Im Bereich der Körperschaftsbesteuerung gelten die Ausführungen dieses Erkenntnisses 2008/13/0010 für Sanierungsgewinne iSd § 23a KStG 1988 entsprechend: Soweit bei Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft dem Sanierungsgewinn Verluste aus derselben Einkunftsquelle oder derselben Einkunftsart (und sodann gegebenenfalls aus anderen Einkunftsarten) gegenüberstehen, können sie im Einkommen der Körperschaft nicht mehr enthalten sein. Solcherart ergibt sich bei der Ermittlung des Einkommens des unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds abschließend, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß ein von diesem Gruppenmitglied erzielter Sanierungsgewinn iSd § 23a KStG 1988 in seinem Einkommen enthalten ist. Nur ein in diesem Sinne im Einkommen des Gruppenmitglieds enthaltener Sanierungsgewinn kann dem beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger zugerechnet werden (vgl. Vock in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG, § 9 Tz 413/1; Blasina, aaO, § 23a Tz 35/1).In dem die Einkommensteuer einer natürlichen Person betreffenden Erkenntnis vom 3. März 2011, 2008/13/0010, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, bei Ermittlung des Einkommens nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 komme ein mehrstufiges Verlustausgleichsverfahren zur Anwendung, im Einkommen könne daher ein Sanierungsgewinn iSd Paragraph 36, EStG 1988 nur mehr insoweit enthalten sein, als er nicht mit negativen (Teil)Einkünften derselben Einkunftsart oder in der Folge mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen worden ist. Im Bereich der Körperschaftsbesteuerung gelten die Ausführungen dieses Erkenntnisses 2008/13/0010 für Sanierungsgewinne iSd Paragraph 23 a, KStG 1988 entsprechend: Soweit bei Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft dem Sanierungsgewinn Verluste aus derselben Einkunftsquelle oder derselben Einkunftsart (und sodann gegebenenfalls aus anderen Einkunftsarten) gegenüberstehen, können sie im Einkommen der Körperschaft nicht mehr enthalten sein. Solcherart ergibt sich bei der Ermittlung des Einkommens des unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds abschließend, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß ein von diesem Gruppenmitglied erzielter Sanierungsgewinn iSd Paragraph 23 a, KStG 1988 in seinem Einkommen enthalten ist. Nur ein in diesem Sinne im Einkommen des Gruppenmitglieds enthaltener Sanierungsgewinn kann dem beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger zugerechnet werden vergleiche Vock in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG, Paragraph 9, Tz 413/1; Blasina, aaO, Paragraph 23 a, Tz 35/1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012150054.X02Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017