TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/23 92/11/0243

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
82/05 Lebensmittelrecht;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

FleischhygieneV 1983 §4 Abs1;
FleischhygieneV 1983 §5 Abs1;
FleischUG 1982 §50 Z15;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des E in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Jänner 1992, Zl. VetR(SanR)-330026/4-1991-Hau/Mü, betreffend Übertretungen des Fleischuntersuchungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. April 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es als Inhaber eines Schlachtbetriebes zu verantworten zu haben, "daß bei einer am 9. November 1989 vormittags vorgenommenen Überprüfung seines Schlachthofes" zehn näher beschriebene Mißstände geherrscht hätten. Dadurch habe er zehn Übertretungen nach § 50 Z. 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, jeweils in Verbindung mit einer Bestimmung der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 705/1988, begangen. Über ihn wurden zehn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung behob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das Straferkenntnis hinsichtlich von sieben Verwaltungsübertretungen. In Ansehung der restlichen drei Übertretungen (der Punkte 1, 2 und 6 des Spruches) wurde das Straferkenntnis bestätigt. Mit diesen Absprüchen wurden dem Beschwerdeführer folgende Mißstände zur Last gelegt:

"1. Das Fell der zur Schlachtung gebrachten Tiere war stark mit Kot verschmutzt. Diese grob verschmutzten Tiere wurden in den Schlachtraum eingebracht, ohne daß diese vor dem Einbringen gereinigt wurden.

2. Beim Enthäuten dieser Tiere rann der Kotbrei vom Fell auf die bereits enthäuteten Stellen. Der Schmutz aus dem Fell gelangte so auf die Fleischoberfläche. Weiters kam beim Hochziehen des Tieres an den Extremitäten der bereits enthäutete Hals mit dem verschmutzten Boden des Schlachtraumes in Berührung, sodaß das Fleisch am Hals stark verschmutzt wurde. Beim Schlachten wurde ferner das Eutergewebe am liegenden Tier eröffnet. Das Euter wurde nicht in seiner Gesamtheit abgesetzt. Durch diesen Schlachtvorgang wird das Fleisch nicht so in Verkehr gebracht, daß eine hygienisch nachteilige Beeinträchtigung durch Schmutz und tierische Ausscheidungen hintangehalten wird.

6. Im Schlachtbetrieb wurde Wasser aus dem betriebseigenen Brunnen verwendet. Der Nachweis über die Trinkwassereignung des verwendeten Wassers stammte aus dem Jahre 1987 und war damit älter als 1 Jahr."

Als verletzte Verwaltungsvorschriften wurden zu 1. § 17 der Fleischhygieneverordnung, zu 2. § 5 Abs. 1 und § 19 Abs. 3 der Fleischhygieneverordnung sowie zu 6. § 5 Abs. 2 vorletzter Satz dieser Verordnung (jeweils in Verbindung mit § 50 Z. 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes) genannt.

Die betreffenden Strafen betragen zu 1. S 2.000,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu 2. S 8.000,-- (48 Stunden) und zu 6. S 500,-- (3 Stunden).

Mit Beschluß vom 29. September 1992, B 398/92, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof, und zwar ausdrücklich nur gegen den bestätigenden Teil des angefochtenen Bescheides, gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der beiden mit

1. und 2. bezeichneten Verwaltungsübertretungen die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten geltend macht, ist auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/11/0259, zu verweisen. In diesem Erkenntnis ist ausgeführt, daß die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 3 und 4 VStG zur Tatzeit insofern noch nicht rechtswirksam erfolgt ist, als der erforderliche Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten erst vom 4. Dezember 1989 stammt.

2. Zum Punkt 2. führt der Beschwerdeführer auch aus, daß das in Rede stehende verschmutzte Fleisch nicht in Verkehr gebracht, sondern vielmehr der Tierkörperverwertung übergeben worden sei.

Der Beschwerdeführer übersieht, daß der Begriff des "Inverkehrbringens" im Sinne der Fleischhygieneverordnung, somit auch im Sinne deren § 5 Abs. 1, im § 4 Abs. 1 dahingehend definiert ist, daß darunter "das Schlachten, Bearbeiten,

Verarbeiten und Lagern ... sowie das Transportieren" zu

verstehen ist. Der Beschwerdeführer räumt ein, daß sich bei Schlachtvorgängen in seinem Betrieb Beschmutzungen des Fleisches ergeben können, doch werde das beschmutzte Fleisch "herabgeschnitten und der Tierkörperverwertung übergeben". Damit ist auf Grund seines eigenen Vorbringens davon auszugehen, daß in seinem Betrieb eine hygienisch nachteilige Beeinflussung des Fleisches eintreten kann, daß dies beim Schlachten und Bearbeiten geschieht und daß diese Beschmutzungen zum Anlaß für eine dadurch bedingte weitere Bearbeitung ("Herabschneiden") genommen werden. Die belangte Behörde war daher berechtigt, die bei der Überprüfung des Betriebes des Beschwerdeführers festgestellten, in Punkt 2. beschriebenen Mißstände als Übertretung nach § 5 Abs. 1 der Fleischhygieneverordnung (in Verbindung mit § 50 Z. 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes) zu qualifizieren und den Beschwerdeführer dafür zu bestrafen. Daß eine hygienisch nachteilige Beeinflussung des Fleisches geschlachteter Tiere auch durch das Eröffnen des Eutergewebes und der Unterlassung der Absetzung des Euters in seiner Gesamtheit (§ 19 Abs. 3 der Fleischhygieneverordnung) erfolgt ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Gemäß § 5 Abs. 2 der Fleischhygieneverordnung darf in Schlachtbetrieben nur Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet werden. Andernfalls hat der Betriebsinhaber nachzuweisen, daß das Wasser für Trinkzwecke geeignet ist. Der Nachweis ist erbracht, wenn ein Gutachten eines Hygieneinstitutes einer österreichischen Universität oder einer Gebietskörperschaft, einer staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalt, einer bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt oder eines hiezu gemäß § 50 LMG 1975 befugten Gutachters auf Grund eines Ortsbefundes und einer chemischen und bakteriologischen Untersuchung die Eignung des Wassers für Trinkzwecke bescheinigt. Das Gutachten darf nicht älter als ein Jahr sein. Es ist auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, daß der Umstand, daß das Gutachten nicht älter als ein Jahr sein darf, keine Strafnorm sei. Er geht damit aber an der - oben wiedergegebenen - Textierung des Straferkenntnisses in seinem Punkt 6 vorbei. In diesem Bescheidabspruch wird ihm zur Last gelegt, daß in seinem Betrieb Wasser aus dem betriebseigenen Brunnen verwendet wurde, hinsichtlich dessen die Wassergüte nicht mindestens vor einem Jahr auf Trinkwasserqualität hin überprüft worden ist. Nicht das Alter des Gutachtens, sondern die Verwendung eines nicht ausreichend aktuell überprüften Wassers wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt.

4. Der Beschwerdeführer bekämpft schließlich die Strafbemessung. Die belangte Behörde sei auf seine diesbezüglichen Berufungsausführungen nicht eingegangen und habe nicht berücksichtigt, daß er einen Schuldenstand von 11 Millionen Schilling aufweise und Sorgepflichten für seine Ehefrau und vier Kinder habe.

Der gesetzliche Strafrahmen nach § 50 des Fleischuntersuchungsgesetzes beträgt bis S 60.000,--. Die verhängten Strafen liegen im unteren, z.T. sogar im untersten Bereich des Strafrahmens. Es trifft zwar zu, daß die belangte Behörde auf die Argumente des Beschwerdeführers gegen die Strafbemessung in seiner Berufung nicht eingegangen ist und die von der Erstbehörde verhängten Strafen unverändert bestätigt hat. Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber nicht zu erkennen, daß die Behörden das ihnen bei der Strafbemessung eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hätten. Dabei steht für ihn im Vordergrund, daß - wie sich aus den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses der Erstbehörde vom 18. April 1991 ergibt - der Beschwerdeführer hinsichtlich hygienischer Mißstände in seinem Betrieb bereits früher beanstandet worden ist und daß hygienische Mißstände in einem Schlachtbetrieb zu großen Gefährdungen der Gesundheit der Konsumenten führen können.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110243.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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