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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs5;Rechtssatz
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit einer u.a. anlässlich einer über die Berufung in der Hauptsache ergehenden Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung ergehenden Verfügung des Ablaufs der Aussetzung endet. Demgegenüber stellt eine Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO eine behördeninterne Maßnahme dar, auf deren Verfügung und Beibehaltung kein Rechtsanspruch besteht und über die auch keine Bescheide erlassen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2003, 97/14/0128). Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Aussetzung gemäß § 212a BAO (vgl. die Gegenüberstellung der Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO und der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bei Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 231 Rz 15). [Hier: Indem dem Abgabepflichtigen mit Bescheid vom 18. April 2006 antragsgemäß eine Aussetzung gemäß § 212a BAO bewilligt worden ist, hat sich der Rechtsgrund für die Aussetzung betreffend Einkommensteuer 2002 geändert. Einer förmlichen Verfügung der Wiederaufnahme der ausgesetzten Einbringung gemäß § 231 Abs. 2 BAO bedurfte es nicht, weil diese gleichfalls eine formlose behördeninterne Maßnahme ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 1997, 96/14/0001).]Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit einer u.a. anlässlich einer über die Berufung in der Hauptsache ergehenden Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung ergehenden Verfügung des Ablaufs der Aussetzung endet. Demgegenüber stellt eine Aussetzung der Einbringung gemäß Paragraph 231, BAO eine behördeninterne Maßnahme dar, auf deren Verfügung und Beibehaltung kein Rechtsanspruch besteht und über die auch keine Bescheide erlassen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. März 2003, 97/14/0128). Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Aussetzung gemäß Paragraph 212 a, BAO vergleiche die Gegenüberstellung der Aussetzung der Einbringung gemäß Paragraph 231, BAO und der Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO bei Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 Paragraph 231, Rz 15). [Hier: Indem dem Abgabepflichtigen mit Bescheid vom 18. April 2006 antragsgemäß eine Aussetzung gemäß Paragraph 212 a, BAO bewilligt worden ist, hat sich der Rechtsgrund für die Aussetzung betreffend Einkommensteuer 2002 geändert. Einer förmlichen Verfügung der Wiederaufnahme der ausgesetzten Einbringung gemäß Paragraph 231, Absatz 2, BAO bedurfte es nicht, weil diese gleichfalls eine formlose behördeninterne Maßnahme ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. April 1997, 96/14/0001).]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012150020.X01Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014