RS Vwgh 2013/10/24 2012/15/0019

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Veröffentlicht am 24.10.2013
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21/01 Handelsrecht

Rechtssatz

Gemäß §§ 164, 161 Abs. 2 iVm 114 ff UGB ist eine vertragliche Übertragung der Geschäftsführung auf Dritte unter Ausschluss sämtlicher Gesellschafter von der Geschäftsführung - bei Beachtung des zwingenden Kerns der Selbstorganschaft - gesellschaftsrechtlich möglich. Den Gesellschaftern verbleibt diesfalls nach hL die "oberste Leitung", die insbesondere in einem Recht auf Abberufung des außenstehenden Geschäftsführers und Erteilung verbindlicher Weisungen in besonderen Fällen zum Ausdruck kommt (Jabornegg/Artmann, UGB I2, 2010, § 114 Rz 34 f mwN).Gemäß Paragraphen 164, 161, Absatz 2, in Verbindung mit 114 ff UGB ist eine vertragliche Übertragung der Geschäftsführung auf Dritte unter Ausschluss sämtlicher Gesellschafter von der Geschäftsführung - bei Beachtung des zwingenden Kerns der Selbstorganschaft - gesellschaftsrechtlich möglich. Den Gesellschaftern verbleibt diesfalls nach hL die "oberste Leitung", die insbesondere in einem Recht auf Abberufung des außenstehenden Geschäftsführers und Erteilung verbindlicher Weisungen in besonderen Fällen zum Ausdruck kommt (Jabornegg/Artmann, UGB I2, 2010, Paragraph 114, Rz 34 f mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012150019.X01

Im RIS seit

02.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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